Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift stimmt inhaltlich mit § 762 ZPO überein. S. Abschn. 20, 48 f. VollzA.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Niederschrift sichert die Beweisbarkeit und erleichtert die Nachprüfbarkeit aller mit der Vollstreckungshandlung zusammenhängenden Vorgänge. Sie ist z. B. bei der Anschlusspfändung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 AO von besonderer Bedeutung, weil für deren Wirksamkeit die bloße Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die bereits gepfändete Sache für die zu bezeichnende Forderung pfände, genügt.

 

Tz. 3

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In die Niederschrift ist jede Vollstreckungshandlung aufzunehmen, d. h. außer den eigentlichen, unmittelbar der Anspruchsbefriedigung dienenden Handlungen (z. B. Pfändung) auch Vorbereitungshandlungen, z. B. Betreten und Durchsuchen von Räumen, Öffnen von Türen und Behältnissen (§ 287 Abs. 1 und 2 AO) und die in § 290 AO genannten Aufforderungen und Mitteilungen, ebenso zugezogene Zeugen (§ 288 AO).

 

Tz. 4

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Verweigern der Vollstreckungsschuldner, Zeugen oder sonstige Beteiligte die in § 291 Abs. 2 Nr. 4 AO geforderte Unterschrift, so ist diese Weigerung und die ggf. hierfür angegebene Begründung ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen (§ 291 Abs. 3 AO).

 

Tz. 5

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Unterlässt der Vollziehungsbeamte die Niederschrift oder ist sie mangelhaft, so ist hierdurch die Vollstreckung weder nichtig noch anfechtbar. Der Verstoß wirkt sich grundsätzlich nur auf die Beweislage aus. Eigenständige Bedeutung hat die Niederschrift jedoch bei der Anschlusspfändung (§ 307 Abs. 1 AO); fehlt die Erklärung des Vollziehungsbeamten, ist die Anschlusspfändung nicht wirksam.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Seit dem 01.01.2009 kann die Niederschrift auch elektronisch erstellt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?