A. Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 297 AO bildet das Gegenstück zu § 813a ZPO (bis 31.12.2012). S. Abschn. 40 VollstrA.
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
Rz. 2
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Eines Antrags des Vollstreckungsschuldners bedarf es nicht; regelmäßig dürfte aber erst die Anregung der einstweiligen Aussetzung eine solche Maßnahme initiieren (s. § 258 AO Rz. 11).
Rz. 3
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Voraussetzung für die Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen ist, dass die alsbaldige Verwertung unbillig wäre. Die Vorschrift ist eine Billigkeitsmaßnahme, die im Ermessen der Vollstreckungsbehörde steht (§ 5 AO).
Rz. 4
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Von § 258 AO unterscheidet sich § 297 AO dadurch, dass die hier geregelte Vollstreckungsschutzmaßnahme mit der Anordnung von Zahlungsfristen verbunden ist. Soweit ein solcher Zusammenhang nicht hergestellt wird, fällt auch die Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen unter § 258 AO.
Rz. 5
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Die einzige durch die Vorschrift gedeckte Maßnahme ist die einstweilige Aussetzung der Verwertung von gepfändeten Sachen, ohne eine spätere Verwertung zu verhindern. Entsprechend hat die Maßnahme auch zur Voraussetzung, dass die alsbaldige Verwertung und nicht die Verwertung schlechthin unbillig wäre. Im letzteren Fall könnte nur durch eine im Billigkeitsweg anzuordnende Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme (Pfändung) gemäß § 258 AO abgeholfen werden.
C. Rechtsschutz
Rz. 6
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Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der begehrten Verwertungsaussetzung ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO), im Klageverfahren die Verpflichtungsklage (§ 40 FGO). Im Hinblick auf den Charakter der Entscheidung als Ermessensentscheidung (s. Rz. 3), ist das FG zu Maßnahmen nach § 297 AO aber nur befugt, wenn das Ermessen des FA auf Null reduziert ist (§ 101 FGO).
Rz. 7
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Im vorläufigen Rechtsschutz kann Aussetzung der Verwertung durch eine einstweilige Anordnung beim FG (§ 114 FGO) beantragt werden (BFH v. 23.11.1999, VII B 310/98, BFH/NV 2000, 588; zu den Anforderungen s. § 258 AO Rz. 22).