Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 816 Abs. 1, 3, 4 ZPO.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 298 Abs. 1 AO befasst sich mit dem Zeitpunkt der Versteigerung. Die grundsätzlich geltende Wartefrist von einer Woche bietet sowohl dem Schuldner Gelegenheit, vor der Verwertung die Schuld zu begleichen, als auch dem Dritten Zeit, seine Rechte an den gepfändeten Sachen geltend zu machen (§§ 262, 293 AO). Beruht die Versteigerung auf einer Anschlusspfändung (§ 307 AO), so beginnt die Wochenfrist mit dieser. In Ausnahmefällen, z. B. bei verderblichen Waren oder Waren, bei denen aus anderen Gründen ein Preissturz droht, oder im Einverständnis mit dem Vollstreckungsschuldner kann die Versteigerung auch früher erfolgen.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 298 Abs. 2 AO regelt die Art und Weise der Bekanntmachung der Versteigerung und eröffnet die Möglichkeit der Zuziehung eines Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten zur Versteigerung.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 1239 Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt dem Pfandgläubiger und dem Eigentümer bei der Versteigerung mitzubieten. Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird (§ 1239 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet (§ 1239 Abs. 2 Satz 2 BGB).
§ 1239 BGB Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Nichteinhaltung der Wochenfrist macht die Versteigerung anfechtbar, nicht nichtig. Verstöße gegen die Öffentlichkeit führen als schwere Verfahrensverstöße dagegen zur Unwirksamkeit der Versteigerung (Müller-Eiselt in HHSp, § 298 AO Rz. 32 ff.).