A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift knüpft an vollstreckungsrechtliche Besonderheiten des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen an (LuftFzgG; v. 26.02.1959, BGBl I 1959, 57, zuletzt geändert am 31.08.2015, BGBl I 2015, 1474) und betrifft allein die Vollstreckung in Ersatzteile. Wegen der Vollstreckung in das Luftfahrzeug selbst s. § 322 AO.
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
Tz. 2
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Nach § 1 LuftFzgG kann ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen (Registerpfandrecht). § 68 Abs. 1 LuftFzgG bestimmt, dass das Registerpfandrecht auf die Ersatzteile erweitert werden kann, die an einer örtlich bezeichneten bestimmten Stelle (Ersatzteillager) im Inland oder im Ausland jeweils lagern.
Tz. 3
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Als Ersatzteile gelten alle zu einem Luftfahrzeug gehörenden Teile, Triebwerke, Luftschrauben, Funkgeräte, Bordinstrumente, Ausrüstungen und Ausstattungsgegenstände sowie Teile dieser Gegenstände, ferner allgemein alle sonstigen Gegenstände irgendwelcher Art, die zum Einbau in ein Luftfahrzeug als Ersatz entfernter Teile bereitgehalten werden. Nach § 71 Abs. 1 LuftFzgG erstreckt sich aufgrund der Erweiterung das Registerpfandrecht auf die zur Zeit der Erweiterung oder später in das Ersatzteillager eingebrachten Ersatzteile, jedoch nicht auf Ersatzteile, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des belasteten Luftfahrzeugs gelangt sind.
Tz. 4
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§ 100 LuftFzgG ordnet für die Zwangsvollstreckung in solche Ersatzteile die grundsätzliche Geltung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen mit besonderen, in vier Nummern normierten Maßgaben an.
Tz. 5
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Zu beachten ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Luftfahrzeug nicht Ersatzteile umfasst, auf die sich ein Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug erstreckt (§ 99 Abs. 1 Satz 2 LuftFzgG).
Tz. 6
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Für ausländische Luftfahrzeuge verweist § 306 Abs. 2 AO auf § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 LuftFzgG. Grundsätzlich kommen dieselben besonderen Verwertungsregeln zur Anwendung, die für die Ersatzteile gelten, auf die sich das Registerpfandrecht an einem inländischen Luftfahrzeug nach § 71 LuftFzgG erstreckt.