Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die von Körperschaften des öffentlichen Rechts erhobenen Beiträge orientieren sich häufig an den von den Finanzbehörden zu ermittelnden bzw. festzusetzenden Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträgen und Steuerbeträgen. Auch die Kirchensteuern werden in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Steuer festgesetzt und erhoben. § 31 Abs. 1 AO verpflichtet die Finanzbehörden zur Mitteilung der entsprechenden Daten, nicht aber zur Gewährung von Akteneinsicht usw. (s. dagegen § 21 FVG). Von der Offenbarungspflicht ist die Behörde nur entbunden, wenn die Erfüllung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ergibt sich bei der Veranlagung des Stpfl. kein positiver Betrag, der als Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung der Körperschaft dienen könnte oder ist nach Landesrecht die Festsetzung der nichtsteuerlichen Abgaben den Finanzbehörden übertragen, erlaubt Satz 3 auf Ersuchen der Körperschaft die Übermittlung des Namens und der Anschrift des Mitglieds der Körperschaft an diese. Die Mitteilung setzt ein Ersuchen der Körperschaft voraus. Außerdem ist eine Interessenabwägung zwischen dem zugunsten des Betroffenen bestehenden Steuergeheimnisses und dem Interesse der Körperschaft des öffentlichen Rechts an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben vorzunehmen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine entsprechende Berechtigung gilt nach § 31 Abs. 2 AO für Mitteilungen von unter das Steuergeheimnis fallenden Daten des Betroffenen an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (s. §§ 18 bis 29 i. V. m. § 12 SGB I), die Bundesagentur für Arbeit bzw. die örtlichen Agenturen für Arbeit und die Künstlersozialkasse zum Zwecke der Festsetzung von Beiträgen. Die rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts "Künstlersozialkasse" (KünstlersozialversicherungsG) dient der Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (s. AEAO zu § 31, Nr. 2).

 

Tz. 3

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Die Weitergabe der geschützten Daten ist nur insoweit zulässig, wie die Angaben für die Festsetzung der Beiträge benötigt werden. Dies ist bei Anfragen zu versichern (s. AEAO zu § 31, Nr. 1). Die Vorschrift enthält über § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO hinaus nicht nur eine ausdrückliche gesetzliche Zulassung der Offenbarung, sondern eine Pflicht hierzu. Die Vorschrift dient einer vernünftigen Verwaltungsvereinfachung und damit der Ersparung öffentlicher Mittel, weil verhindert wird, dass die Sozialversicherungsträger und die Finanzbehörden die gleichen Grundlagen getrennt nebeneinander ermitteln müssten. Damit steht auch im Zusammenhang, dass die Pflicht dann nicht besteht, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. § 31 Abs. 2 AO enthält keine Begrenzung des Personenkreises. Betroffener ist auch eine dritte Person, deren Verhältnisse für die Beitragsfestsetzung relevant sind (FG BW v. 22.04.2016, 13 K 1934/15, EFG 2016, 1133). Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt die Mitteilung auf Antrag des Betroffenen.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 31 Abs. 3 AO berechtigt die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden, das sind im Regelfall die Gemeinden (Stadtsteuerämter usw.), die ihnen in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern nicht nur zur Verwaltung anderer Abgaben (Kommunalabgaben) sondern auch zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden. Weiter sind diese Behörden berechtigt, auf Ersuchen den sonst für die Verwaltung anderer Abgaben und zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zuständigen Behörden usw. sowie den Gerichten die mit der Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern mitzuteilen. Diese Berechtigungen haben hinter überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen zurückzustehen.

 

Tz. 5

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Durch die Mitteilungen nach § 31 AO werden die mitgeteilten geschützten Verhältnisse nicht dem Schutzbereich des § 30 AO entzogen. § 30 Abs. 2 Nr. 1c AO bewirkt, dass sich der Schutzbereich nunmehr auf die in § 31 AO genannten Verfahren erstreckt. Die mitgeteilten Verhältnisse dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 30 Absätze 4 und 5 AO weitergegeben werden. Darüber hinaus enthält Abs. 3 eine gesetzliche Befugnis zur Weitergabe von Daten i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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