Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Schrifttum
Dürr, Mitteilungen der Finanzbehörden nach § 31a Abs. 1 AO 1977 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, DB 2000, 794;
Busse, Die Weitergabe von Informationen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 31a AO n. F.), StBp 2004, 16;
Wegner, Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehungen, DB 2004, 758;
Jansen/Meuwsen, Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit – Zusammenarbeit der Finanzverwaltung mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, StW 2005, 67;
Meyerhoff, Die Bekämpfung von Schwarzarbeit, NWN F. 15, 827; Möller, Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, StW 2006, 215;
Rütters, Behördliche Mitteilungen nach § 31a AO und Freiheit vom Zwang zur Selbstbelastung, wistra 2014, 378.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO erlaubt die Vorschrift die Offenbarung von grds. durch das Steuergeheimnis geschützten Daten (zur Verfassungsmäßigkeit s. BFH v. 04.10.2007, VII B 110/07, BStBl II 2008, 42). Diese Offenbarungsbefugnis ist durch § 31a Abs. 2 AO nunmehr als eine Offenbarungspflicht ausgestaltet, die nur dann nicht besteht, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Der Gesetzgeber hat diese früher strittige Auffassung nunmehr positiv geregelt. Ob ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegt, wird sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen lassen. Er liegt regelmäßig vor, wenn der zur Erfüllung der Mitteilungspflicht erforderliche sachliche, personelle oder zeitliche Aufwand erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg der Mitteilung steht (s. AEAO zu § 31a, Nr. 1). Das BMF hat den AEAO zu § 31a teilweise neu gefasst (Schr. v. 24.01.2018, BStBl I 2018, 258, Tz. 1).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zulässiger Adressat der entsprechenden Mitteilung ist nach § 31a Abs. 1 Nr. 1a) AO jede Behörde, die nach den einschlägigen Gesetzen für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständig ist. Das sind die Behörden der Zollverwaltung, Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS, s. AEAO zu § 31a, Nr. 2.3 und 2.5 zu den Partnerstellen FKS). In den Fällen des § 31a Abs. 1 Nr. 1b) aa) AO die Behörden, die für die Entscheidung der Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zuständig sind. In den Fällen nach § 31a Abs. 1 Nr. 1a) bb) AO sind das die Sozialleistungsträger und nach § 31a Abs. 1 Nr. 2 AO die Subventionsgeber. Die Mitteilung kann von Amts wegen erfolgen oder auf eine Anfrage der zuständigen Behörde. Im Falle der Anfrage ist in dieser zu versichern, dass die Offenbarung für ein Verfahren i. S. des Abs. 1 erforderlich ist (s. AEAO zu § 31a, Nr. 1).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Zweck der Mitteilung muss in den Fällen des § 31a Abs. 1 Nr. 1 AO die Durchführung eines gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens in diesen Angelegenheiten oder eines Strafverfahrens oder Bußgeldverfahrens sein. Es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein solches Verfahren durchzuführen ist (AEAO zu § 31a, Nr. 2.4). Es ist ausreichend, wenn die mitzuteilenden Tatsachen für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet sind (BFH v. 04.10.2007, VII B 110/07, BStBl II 2008, 42).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zum Begriff der Schwarzarbeit (Nr. 1a) s. § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (s. AEAO zu § 31a, Nr. 2.2; Wegner, DB 2004, 758 zum Entwurf des SchwarzArbG). Schwarzarbeit liegt vor, wenn jemand in erheblichem Umfang Dienst- oder Werkleistungen erbringt, ohne seinen Pflichten nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I bzw. nach § 14 oder § 55 GewO oder nach § 1 HandwerksO nachgekommen zu sein. Ausgenommen sind Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe i. S. des § 36 Abs. 2 und 4 des 2. WoBauG.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Schwarzarbeit steht die Beschäftigung oder Tätigkeit nicht deutscher Arbeitnehmer (illegale Beschäftigung, Nr. 1a; s. § 16 Abs. 2 SchwarzArbG) ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gleich. Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten der EU benötigen nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 AO keine Genehmigung.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit der illegalen Arbeitnehmerüberlassung steht § 31a Abs. 1 Nr. 1b) aa) AO in Zusammenhang. Zur Arbeitnehmerüberlassung s. § 13 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die Voraussetzungen für die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sind in §§ 3 bis 5 AFG geregelt. Zur Zusammenarbeit zwischen den Finanzämtern und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit s. AEAO zu § 31a, Nr. 3.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 31a Abs. 1 Nr. b bb) AO berechtigt die Finanzbehörden zu Mitteilungen an Sozialleistungsträger. Die Offenbarungspflicht beschränkt sich gegenüber den Sozialleistungsträgern auf Tatsachen, die leistungsrechtlich in der Weise erheblich sein können, dass sie zur Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassung einer Sozialleistung führen k...