Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die angeordnete Beschränkung der Haftung von Amtsträgern (Begriff s. § 7 AO) für infolge von Amts- oder Dienstpflichtverletzungen eingetretene Vermögensschäden der öffentlichen Hand findet ihre Rechtfertigung in dem Ziel, die Entscheidungsfreudigkeit der Amtsträger nicht durch drohende Regressansprüche zu beeinträchtigen. Sie dient auch den Interessen der Steuerpflichtigen, weil sie einer engherzigen profiskalischen Einstellung der Amtsträger vorbeugt. Es liegt in der Natur des Steuerrechts, dass das Verhältnis zwischen den Amtsträgern und den am Besteuerungsverfahren als Berechtigte oder Verpflichtete Beteiligten erheblichen Belastungen ausgesetzt ist, weil es eine Unzahl schwerwiegender Entscheidungen verlangt, die in die Rechte der Beteiligten eingreifen. Die grundsätzliche Freistellung der Amtsträger von dem Damoklesschwert drohender Haftungsansprüche des Steuergläubigers dient der Verbesserung des Steuerklimas.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Gesetz macht zwischen Amts- und Dienstpflichtverletzung keinen Unterschied, sodass es nicht darauf ankommt, ob nur eine interne Dienstpflicht oder eine mit dem Amt verbundene nach außen wirkende Amtspflicht verletzt worden ist. Die Haftung für Amts- oder Dienstpflichtverletzungen, die sich zulasten des Steuerpflichtigen auswirken, wird von § 32 AO nicht berührt. Sie ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften über die Beamtenhaftung (s. § 839 BGB), insbes. aus dem in Art. 34 GG ausgesprochenen Rechtsgrundsatz, nach dem für Amtspflichtverletzungen Dritten gegenüber die Körperschaft haftet, in deren Dienst der Amtsträger steht.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Da die Vorschrift selbst keine Haftungsgrundlage bildet, sondern lediglich die nach anderen Vorschriften bestehende Haftung einschränkt, kann aus ihr kein Rückschluss auf die Existenz einer allgemeingültigen Regel gezogen werden, dass Amtsträger grds. für durch sie verursachte Vermögensschäden der öffentlichen Hand haften. § 32 AO hindert die nach anderen Vorschriften bestehende Haftung jedoch dann nicht, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist. In Betracht kommen vor allem die Täterschaft oder Beteiligung an einer Steuerhinterziehung, Bestechung, Rechtsbeugung usw. Eine gerichtliche Verurteilung ist nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist. Ist die Tat lediglich mit Bußgeld bedroht, verbleibt es bei dem Haftungsausschluss.