Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 857 ZPO. S. Abschn. 42 Abs. 3 VollstrA.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Betroffen ist die Vollstreckung in Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 322 AO) sind, ausgenommen bewegliche Sachen (§§ 286ff. AO), Geldforderungen (§§ 309 bis 317 AO) und Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen (§ 318 AO). Voraussetzung ist zudem, dass die Vermögensrechte selbstständige Rechte sind und nicht nur unselbstständiger Bestandteil anderer Rechte, wie z. B. der Anspruch auf Herausgabe von Urkunden im allgemeinen (§ 315 AO) bzw. des Hypothekenbriefs im Rahmen der Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung im besonderen (§ 310 AO).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In Frage kommen insbes. Anteilsrechte an Personengesellschaften (GbR, OHG, KG), an einer GmbH, Genossenschaft, an einem Nachlass, am Gesamtgut, an Gemeinschaft nach Bruchteilen (§ 741 BGB, z. B. Miteigentum an beweglichen Sachen), ferner Urheber-, Patent- und Verlagsrechte, beschränkt dingliche Rechte (z. B. Nießbrauch, Dauerwohnrecht), Anwartschaftsrechte (z. B. des Vorbehaltskäufers und Auflassungsempfängers), Ansprüche auf Bestellung und Übertragung von Rechten sowie Bestellung von Sicherheiten.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gemäß § 321 Abs. 1 AO gelten die §§ 309ff. AO mit der besonderen Maßgabe von § 321 Abs. 2 bis 7 AO. Grundsätzlich ist daher stets die Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner zur Bewirkung der Pfändung erforderlich (s. § 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Nur wenn kein Drittschuldner vorhanden ist, genügt die Zustellung des Gebots, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, an den Vollstreckungsschuldner (§ 321 Abs. 2 AO).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die entsprechend anwendbaren §§ 858 bis 863 ZPO betreffen die Vollstreckung in Schiffsparten, Gesellschafts- und Miterbenanteile, das eheliche Gesamtgut und Erbteile bei sog. Beschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB).
§ 858 ZPO Zwangsvollstreckung in Schiffspart
(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.
(3) Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt aufgrund des Pfändungsbeschlusses. Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(4) Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung. Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.
(5) Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.
§ 859 ZPO Pfändung von Gesamthandanteilen
(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.
§ 860 ZPO Pfändung von Gesamtgutanteilen
(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge.
(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.
§§ 861 bis 862 ZPO (weggefallen)
§ 863 ZPO Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
(1) Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die...