Schrifttum
Weinreuter, Der Steuerarrest (§§ 324 bis 326 AO), DStZ 2000, 162;
Bruschke, Dinglicher Arrest im Steuerrecht, DStR 2003, 54;
Tormöhlen, Der steuerliche Arrest, AO-StB 2009, 184;
Bruschke, Abwehrmaßnahmen im Verfahren des dinglichen Arrestes nach der AO, AO-StB 2017, 179.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Arrest ist keine Maßnahme im Vollstreckungsverfahren, er bereitet diese nur vor (BFH v. 05.11.2002, II R 58/00, BFH/NV 2003, 353). Zweck eines dinglichen Arrestes (Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen) ist die Sicherung der Vollstreckung künftiger Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 AO (BFH v. 06.02.2013, XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615). Neben der Sicherung der Beitreibung als solche, soll der dingliche Arrest auch die Leichtigkeit der Vollstreckung der nach der konkreten Vermögenslage des Stpfl. in Betracht kommenden einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen gewährleisten (BFH v. 25.04.1995, VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037). Eine Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände im Arrestverfahren ist ausgeschlossen.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Als Arrestschuldner kommt jeder künftige Vollstreckungsschuldner in Betracht, also neben dem Steuerschuldner auch der Haftungsschuldner und der zur Duldung der Vollstreckung Verpflichtete. Die vorherige Anhörung des möglichen Arrestschuldners ist regelmäßig nicht erforderlich, da sie dem Wesen der Arrestanordnung zuwiderlaufen und die Sicherung der Vollstreckung vereiteln könnte (Bruschke, DStR 2003, 54, 55).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Arrestes ist die Befürchtung, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Hierfür muss das FA einen Arrestanspruch und einen Arrestgrund feststellen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 89 InsO ist der Erlass einer Arrestanordnung nicht mehr zulässig. Ausführliche Anweisungen für die FA enthalten Abschn. 54 und 55 VollstrA. Zum persönlichen Sicherheitsarrest s. § 326 AO und Abschn. 56 VollstrA.
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
I. Arrestanspruch
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der zu sichernde Anspruch muss auf eine Geldleistung gerichtet sein, die aufgrund der Steuergesetze geschuldet wird. Der den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis begründende Tatbestand muss bereits in allen Teilen verwirklicht, aber nicht notwendig entstanden sein. Zahlenmäßig braucht der Anspruch nicht festzustehen (§ 324 Abs. 1 Satz 2 AO). Fälligkeit ist nicht erforderlich. Liegen einem Arrest Steueransprüche mehrerer Veranlagungszeiträume zugrunde, müssen die einzelnen – ggf. geschätzten – Ansprüche angegeben werden (BFH v. 23.03.1983, I R 49/82, BStBl II 1983, 441).
II. Arrestgrund
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ein Arrestgrund liegt vor, wenn nach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die arrestweise Sicherung die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde (BFH v. 26.02.2001, VII B 265/00, BStBl II 2001, 464; die Rspr. zusammenfassend zuletzt BFH v. 06.02.2013, XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615). Das kann der Fall sein, wenn der Schuldner im Begriff steht, sein Vermögen oder einzelne wichtige Vermögensstücke zu veräußern (für den Verkauf von Grundstücken: BFH v. 01.08.1963, IV 287/62, HFR 1963, 450; BFH v. 10.03.1983, V R 143/76, BStBl II 1983, 401) oder sonst dem staatlichen Zugriff zu entziehen bzw. die Beitreibung zu erschweren (Einbringung eines Grundstücks in eine KG: BFH v. 25.04.1995, VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037), oder wenn mangels inländischer Vermögenswerte die Vollstreckung im Ausland stattfinden müsste (BFH v. 06.12.1962, IV 377/59, HFR 1963, 220; BFH v. 02.03.1962, III 454/58, BStBl III 1962, 258; BFH v. 26.02.2001, VII B 265/00, BStBl II 2001, 464, s. § 917 Abs. 2 ZPO).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Noch kein ausreichender Arrestgrund liegt vor, wenn der Arrestschuldner Ausländer ist, oder sich allgemein in einer schlechten Vermögenssituation befindet (BFH v. 26.02.2001, VII B 265/00, BStBl II 2001, 464). Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (BGH v. 03.10.1985, III ZR 28/84, HFR 1987, 96; BFH v. 26.02.2001, VII B 265/00, BStBl II 2001, 464). Zudem müssen sich die die Vollstreckung erschwerenden Umstände im Einzelfall tatsächlich gefährdend auswirken. Existiert kein Vermögen, das noch verschoben, verschleppt oder sonst zum Nachteil des Gläubigers vermindert oder verändert werden kann, kann auch der Arrest nichts mehr sichern.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegenüber einem zusammenveranlagten Ehegatten ist ein Arrest nur insoweit zulässig, wie auf ihn nach Aufteilung der Schuld gem. §§ 268ff. AO anteilig die Steuer entfallen würde (FG Bre v. 05.12.1995, 2 95 237 K 2, EFG 1996, 307). Entfällt auf einen Ehegatten nach Aufteilung der Steuer kein Anteil, besteht ihm gegenüber auch kein Arrestgrund (Hohrmann in HHSp, § 324 AO Rz. 25; FG Münster v. 10.02.1988, X 2430/85, EFG 1988, 216).
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ergeht ein Steuerb...