Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541).
§ 32f Abs. 1 AO bestimmt in Abweichung von Art. 16 DSGVO, dass das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung oder Vervollständigung zu ihr gespeicherter Daten gegenüber einer Finanzbehörde dann nicht besteht, soweit die Daten einem Verwaltungsakt zugrunde liegen, der nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann. Insoweit wird der Bestandskraft des Verwaltungsakts Vorrang eingeräumt. Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ist in diesem Fall nach Satz 2 in geeigneter Weise zu dokumentieren (BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 75-76). Die Regelung dient dazu, der Bestandskraft von Verwaltungsakten und damit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung zu tragen. Das tatsächliche Verwaltungshandeln muss auch im Hinblick auf die Rechtsweggarantie so festgehalten werden, wie sich das Verwaltungsverfahren tatsächlich abgespielt hat. Unabhängig hiervon sind anderen, noch offenen oder künftigen Verfahren die richtigen personenbezogenen Daten zugrunde zu legen, vgl. BT-Drs. 18/12611, 89.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32f Abs. 2 und 3 AO schränken das Recht der betroffenen Person auf Löschung und die damit korrespondierende Pflicht der Finanzbehörde aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ein. Die in Art. 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmen bleiben von der Vorschrift unberührt. Für die Finanzverwaltung sind insbes. die Ausnahmeregelungen in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b und e DSGVO von praktischer Bedeutung. Eine Löschung im Besteuerungsverfahren verarbeiteter personenbezogener Daten findet insbes. dann nicht statt, wenn objektiv unrichtige Daten nicht geändert werden können, weil sie Bindungswirkung für einen Verwaltungsakt haben (z. B. Daten in Grundlagenbescheiden), oder wenn steuerliche Daten bereits übermittelt oder auf sonstige Weise weiterverarbeitet wurden und bei einer Löschung die Grundlage oder Rückverfolgung der übermittelten oder weiterverarbeiteten steuerlichen Daten nicht mehr feststellbar wäre. Der vertretbare Aufwand für den Verantwortlichen bemisst sich nach dem jeweiligen Stand der Technik und erfasst insbes. nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand veränderbare oder löschbare Datenspeicher.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32f Abs. 4 AO sieht eine Beschränkung für den Fall vor, dass einer Löschung nicht mehr erforderlicher Daten vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Die Ausnahme schützt den Verantwortlichen vor einer Pflichtenkollision.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32f Abs. 5 AO schränkt das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde ein, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 89).