A. Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ist eine spezialgesetzlich geregelter Fall einer Vollstreckung "anderer Leistungen als Geldforderungen" (§ 328 Abs. 1 Satz 2 AO). Eine Erzwingung von Sicherheiten im Wege der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln i. S. der §§ 328 ff. AO ist unzulässig.

B. Tatbestandliche Voraussetzungen

 

Rz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Sicherheiten i. S. von § 336 AO sind solche, die auf Grund Gesetzes oder auf Grund gesetzmäßiger Anordnung der Finanzbehörden geschuldet werden (z. B. gemäß § 221 AO), nicht jedoch solche, deren Leistung Bedingung für das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes ist, wie z. B. bei der Stundung oder Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung (§§ 222, 361 AO).

 

Rz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Erzwingung der Sicherheit erfolgt durch Pfändung (§ 336 Abs. 1 AO); ihr muss eine schriftliche Androhung vorausgehen (§ 336 Abs. 2 Satz 1 AO). Die §§ 262 bis 323 AO sind entsprechend anzuwenden (§ 336 Abs. 2 Satz 2 AO), soweit sie im Hinblick auf das beschränkte Ziel der Vollstreckungsmaßnahme (Erlangung der Sicherheit, keine Verwertung) in Betracht kommen. Die Verwertung von Sicherheiten richtet sich nach § 327 AO.

C. Rechtsschutz

 

Rz. 4

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Androhung und Pfändung sind selbständig mit dem Einspruch und ggf. der Anfechtungsklage anfechtbare Verwaltungsakte (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 40 Abs. 1 FGO).

 

Rz. 5

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Da die Androhung keinen vollziehbaren Inhalt hat, kann gegen sie vorläufiger Rechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) gewährt werden (BFH v. 03.04.1979, VII B 104/78, BStBl II 1979, 381).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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