Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 359 AO bestimmt, wer an dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren beteiligt ist. Der Begriff wird verwendet in §§ 356 Abs. 1, 364, 364a, 365 Abs. 2 und 366 AO. Beteiligter ist,
- wer den Einspruch eingelegt hat und
- wer zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden ist.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Beteiligtenfähigkeit ist abzugrenzen von der Steuerrechtsfähigkeit, der Handlungsfähigkeit und der Einspruchsbefugnis. Personen oder Personenzusammenschlüsse, die zwar nicht steuerrechtsfähig sind, können zumindest an dem Verfahren beteiligt sein, in dem ihnen zu Unrecht die Steuerrechtsfähigkeit zuerkannt wird (ESt-Bescheid gegen eine KG; Siegers in HHSp, § 359 AO Rz. 7; a. A. Keß in Schwarz/Pahlke, § 359 AO Rz. 6; Seer in Tipke/Kruse, § 359 AO Rz. 2, für den nur der Steuerrechtsfähige auch beteiligtenfähig ist). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit des Beteiligten, die übertragenen Rechte selbst geltend zu machen und Pflichten selbst zu erfüllen. Fehlt dem Beteiligten die Handlungsfähigkeit, so handeln die gesetzlichen Vertreter und Organe.
Tz. 3
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Der Einspruchsführer ist grundsätzlich Beteiligter. Dabei ist § 359 Nr. 1 AO dahingehend zu verstehen, dass im Fall der Vertretung derjenige Beteiligter und Einspruchsführer wird, für den der Einspruch eingelegt worden ist. Der Wortlaut ist insoweit missverständlich. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird nur derjenige Ehegatte Beteiligter, der den Einspruch eingelegt hat. Die Einspruchseinlegung wirkt nicht auch für den andern Ehegatten (BFH v. 27.11.1984, VIII R 73/82, BStBl II 1985, 296).
Tz. 4
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Beteiligter am finanzbehördlichen Einspruchsverfahren ist auch, wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist (§ 360 AO). Ebenfalls Beteiligter i. S. von § 174 Abs. 5 AO kann sein, wer durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder Änderung des Bescheides hingewirkt hat (BFH v. 12.02.2015, V R 28/14, BStBl II 2017, 10).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. durch Erbanfall) kommt es zum Beteiligtenwechsel. § 359 Nr. 1 AO ist auf das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung entsprechend anwendbar.