Schrifttum

Apitz, Die Hinzuziehung zum Rechtsbehelfsverfahren nach § 360 AO, NWB Fach 2, 3185;

Eberl, Die Hinzuziehung von Ehegatten bei Zusammenveranlagung, DStR 1983, 418;

Lohmeyer, Beiladung und Hinzuziehung Dritter im Steuerstreitverfahren, DB 1986, 201;

Olbertz, Die Hinzuziehung gemäß § 360 AO, DB 1988, 1292;

Meyer, Zur Frage der Hinzuziehung (Beiladung) zusammenveranlagter Ehegatten im Rechtsbehelfsverfahren, DStZ, 1993, 401;

Späth, Die Rechtsposition des "nicht Hinzugezogenen" im Lichte des neuen Rechtsbehelfsverfahrens, BB 1996, 929;

Steinhauff, Voraussetzungen und Grenzen der Klagebefugnis von im Einspruchsverfahren nicht – notwendig – Hinzugezogenen, DStR 2005, 2027;

von Wedelstädt, Hinzuziehung und Beiladung, AO-StB 2007, 15 (Teil I), 46 (Teil II).

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 360 AO bestimmt die Hinzuziehung Dritter zum Einspruchsverfahren, wenn deren steuerrechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die gleiche Streitfrage ihnen gegenüber ebenfalls entschieden werden müsste. Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung und beseitigt die Gefahr abweichender Entscheidungen. Gerade im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Notwendigkeit rechtlichen Gehörs, soll dem Dritten, dessen Interessen berührt werden, die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Er erlangt durch die Hinzuziehung die Rechtsstellung eines Beteiligten im Verfahren (§ 359 Nr. 2 AO). Seine Beteiligtenfähigkeit wird demnach vorausgesetzt (BFH v. 12.11.1985, VIII R 364/83, BStBl II 1986, 311). Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses betreffend den einspruchsführenden Steuerpflichtigen ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1, 2 AO gerechtfertigt (BFH v. 17.08.1978, VII B 30/78, BStBl II 1979, 25). Die Hinzuziehung ist auch im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung möglich (§ 361 AO), wobei sie wegen der fehlenden Bindungswirkung der AdV-Entscheidung nicht notwendig ist (BFH v. 18.08.1993, II S 7/93, BFH/NV 1994, 151). Die Voraussetzungen der Hinzuziehung entsprechen denen der Beiladung nach §§ 60, 60a FGO für das finanzgerichtliche Verfahren.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

B. Voraussetzungen der Hinzuziehung

 

Tz. 3

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Die Hinzuziehung ist erst möglich, wenn das Einspruchsverfahren anhängig ist. Sie kann bis zur Rücknahme des Einspruchs oder Unanfechtbarkeit der Einspruchsentscheidung erfolgen. Für die Hinzuziehung sind die Erfolgsaussichten des Einspruchs zwar grundsätzlich unerheblich (BFH v. 13.01.1980, IV R 86/79, BStBl II 1981, 272), sie kann bei einem offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf jedoch unterbleiben (BFH v. 15.12.1997, VIII B 28/97, BFH/NV 1998, 1105). Hinzugezogen werden kann nicht der Einspruchsführer oder sein Bevollmächtigter. Demnach ist die Hinzuziehung aufzuheben, wenn der Hinzugezogene selbst Einspruch einlegt, und die Hinzuziehung anzuordnen, wenn der Einspruchsführer seinen Einspruch zurücknimmt.

I. Einfache Hinzuziehung (§ 360 Abs. 1 AO)

 

Tz. 4

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Dritte können, wenn ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden, nach Anhörung des Einspruchsführers auf Antrag oder von Amts wegen zum Verfahren hinzugezogen werden (§ 360 Abs. 1 Satz 1, 2 AO). Es genügt bereits die Möglichkeit einer Interessenberührung (BFH v. 22.09.1967, VI B 10/67, BStBl II 1968, 35), wobei sich das rechtliche Interesse aus Steuergesetzen ergeben muss. Außersteuerliche Interessen rechtfertigen eine Hinzuziehung nicht (BFH v. 14.01.1975, VII B 10/74, BStBl II 1975, 388; BVerfG v. 24.07.1975, 2 BvR 358/75, HFR 1975, 463 zur Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung). Auch die einfache präjudizielle Wirkung, die die Entscheidung auf parallele Steuerrechtsverhältnisse Dritter ausstrahlen kann, berechtigt nicht zur Hinzuziehung. Der Entscheidungsausspruch (Tenor) muss die Rechtsstellung des Dritten in irgendeiner Weise beeinflussen. Dabei ist unerheblich, ob die Rechtsposition des Hinzugezogenen sich verbessert, verschlechtert oder bestätigt wird (BFH v. 24.06.1971, IV R 219/68, BStBl II 1971, 714).

 

Tz. 5

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§ 360 Abs. 1 Satz 1 2. HS AO erwähnt ausdrücklich eine Interessenberührung in den Fällen, in denen sich eine Haftung aus den Steuergesetzen ergibt. Wird der Haftungsschuldner hinzugezogen, kann er später keine Einwendungen mehr gegen den Steueranspruch als solchen geltend machen, sondern sich nur noch gegen die Haftungsinanspruchnahme an sich wenden. Neben der Haftung aus steuerrechtlichen Vorschriften kann auch eine Haftung aus anderen Gesetzen nicht jedoch eine vertragliche Haftungsübernahme die Hinzuziehung rechtfertigen (Dumke in Schwarz/Pahlke, § 360 AO Rz. 14). Die Hinzuziehung des Haftungsschuldners ist regelmäßig ermessensgerecht (BFH v. 14.10.1997, IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345).

 

Tz. 6

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Die Hinzuziehung ist zulässig, wenn bei Gesamtschuldnerschaft nur ein Gesamtschuldner gegen den einheitlichen Steuerbescheid Einspruch einlegt (BFH v. 11.01.1994, VII B 100/93, BStBl II 1994, 405; Birkenfeld in HHSp, § 360 AO Rz. 72). So kann de...

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