Schrifttum
Mittelbach, Änderung angefochtener Steuerbescheide im Einspruchsverfahren, DStR 1974, 715;
Mennacher, Die Entscheidung über den Einspruch (§ 367 AO), BB 1980, 1209;
Apitz, Die Möglichkeit der Änderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen im Rahmen des Einspruchsverfahrens – Verböserung, § 367 Abs. 2 AO, DStR 1985, 101;
Seitrich, Wann ist das Finanzamt an einer Verböserung gehindert?, BB 1988, 1799;
Flies, "Verböserung" im Einspruchsverfahren, DB 1995, 950;
von Wedelstädt, Teilanfechtung und ihre Folgen, DB 1997, 696;
Pump, Ist der Einspruch gegen den Abhilfebescheid statthaft?, StBp. 1998, 22;
von Wedelstädt, Erlaubt § 174 Abs. 4 AO die Änderung desselben im Rechtsbehelfsverfahren geänderten Bescheids?, DB 2000, 113;
Sikorski, Überblick über wesentliche verfahrensrechtliche Änderungen 2006/2007, DStR 2007, 183;
Bergan/Martin, Teileinspruchsentscheidung und Allgemeinverfügung, DStZ 2008, 518;
Intemann, Ausgewählte Probleme der Teileinspruchsentscheidung, DB 2008, 1005;
Steinger, Zur Frage der Sachdienlichkeit von Teil-Einspruchsentscheidungen nach § 367 Abs. 2a Satz 1 AO, DStZ 2008, 674.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Einspruchsverfahren ist eine Fortsetzung des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, dass durch die Finanzbehörde einen selbstständigen Verfahrensabschluss finden muss. Das gilt zumindest solange der Einspruchsführer das Verfahren nicht selbst durch Rücknahme des Einspruchs (§ 362 AO) oder Erledigungserklärung beendet. § 367 AO trifft Regelungen zur Zuständigkeit der Finanzbehörde im Einspruchsverfahren, zu den Verfahrensgrundsätzen, insbes. den Inhalt der Entscheidungsbefugnis sowie zu den Abschlussmaßnahmen, mit denen die Finanzbehörde das Einspruchsverfahren beenden kann.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Einspruchsverfahren ist gebührenfrei. Nur im Einspruchsverfahren gegen eine Kindergeldfestsetzung entscheidet die Familienkasse von Amts wegen über die Erstattung der Kosten für die Rechtsverteidigung, insbes. der Auslagen für einen Rechtsbeistand (§ 77 Abs. 1 und 2 EStG). Im Übrigen ist die Erstattungsfähigkeit von einer Entscheidung des Finanzgerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Beistands abhängig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
B. Zuständige Behörde
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen der Einlegungsbehörde (§ 357 Abs. 2 AO), bei der der Einspruch anzubringen ist und der Einspruchsbehörde (§ 367 Abs. 1 AO), die über den eingelegten Einspruch entscheidet.
I. Grundsätzliche Zuständigkeit nach § 367 Abs. 1 AO
Tz. 4
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Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 367 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AO) oder nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist (§ 367 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AO). Damit kommt dem Einspruch kein Devolutiveffekt zu. Hier zeigt sich der Zweck des Einspruchsverfahrens, den Finanzbehörden eine Selbstkontrolle ihrer eigenen Verwaltungstätigkeit zu ermöglichen. Über den Einspruch gegen eine Steueranmeldung entscheidet die Finanzbehörde, die die Steuer bei Abweichungen festsetzt oder einer Steuerherabsetzung/-vergütung zuzustimmen hat (§§ 167 Abs. 1 Satz 1, 168 Satz 2 AO). Die Vorschrift gilt sinngemäß auch für die Festsetzung des Kindergelds durch die Familienkassen. Über den Einspruch entscheidet die Familienkasse, die den angefochtenen Kindergeldbescheid erlassen hat.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
Tz. 6
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Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese (§ 367 Abs. 1 Satz 2 AO). Entgegen dem Wortlaut gilt die Vorschrift sinngemäß auch für die Angelegenheiten, in denen es ausnahmsweise nicht um einen Steuerfall geht, sondern in einer anderen Sache über einen Einspruch zu entscheiden ist (Seer in Tipke/Kruse, § 367 AO Rz. 6). Die Zuständigkeit der Finanzbehörde ändert sich überwiegend durch Wohnsitzwechsel – dies gilt nicht, wenn der neue Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht bekannt ist (FG He v. 26.10.1987, 7 K 363/83, EFG 1988, 60) – oder seltener durch die Verschiebung von Finanzamts – Bezirksgrenzen, Übertragungen von Verwaltungsaufgaben oder durch Änderung gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen (§§ 42c Abs. 2, 46 Abs. 6 EStG a. F. für die Antragsveranlagung eines Arbeitnehmers).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit dem Zuständigkeitswechsel ist grundsätzlich auch ein Übergang der Entscheidungskompetenz im Einspruchsverfahren auf die neu zuständige Finanzbehörde verbunden. Nach § 367 Abs. 1 Satz 2 2. HS AO bleibt § 26 Abs. 2 AO jedoch unberührt. Die bislang zuständige Behörde kann also das Einspruchsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient. Dafür ist die Zustimmung der nunmehr zuständigen Finanzbehörde erforderlich. Weder die Zustimmung noch ihre Ablehnung ist ein separat anfechtbarer Verwaltungsakt (FG Nds. v. 10.02.1983, XI 536/82, EFG 1983, 530). Der Einspruchsführer kann ein solches Vorgehen lediglich anregen. Generelle Abs...