Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Schrifttum
Janovski, Die Strafbarkeit des illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs, NStZ 1998, 117.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Begriffe der Ein-, Aus- und Durchfuhr, sowie die einschlägigen Verbote und Genehmigungen sind in den §§ 4 Abs. 2 und 8 bis 14 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) verbunden mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt. Die Gestellungspflicht ergibt sich aus Art. 41f UZK und den ergänzenden Bestimmungen in § 4 ZollVG und §§ 6, 7 ZollV. Der Hauptanwendungsbereich des § 372 AO liegt wegen der in Abs. 2 enthaltenen Subsidiaritätsklausel auf dem Gebiet des Branntweinmonopols.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der einfache Bannbruch im Sinne des § 372 Abs. 1 AO ist mit der Strafe der einfachen Steuerhinterziehung (s. § 370 Abs. 1 AO) bedroht. Das gilt auch für den Versuch (s. § 370 Abs. 2 AO). Die Vorschriften des § 370 Abs. 3 bis 7 AO finden keine Anwendung. Die qualifizierten Begehungsformen des Bannbruchs erfasst § 373 AO. Die Strafdrohung des § 370 Abs. 1 und 2 AO kommt nicht zur Anwendung, wenn die Tat in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist (§ 372 Abs. 2 AO, Subsidiaritätsklausel). Damit bleiben insbes. die Tatbestände der §§ 33, 34 AWG, 70 AWV unberührt. Eine "andere" Vorschrift im Sinne des § 372 Abs. 2 AO ist jedoch auch der § 373 AO, dessen Strafdrohung immer unberührt bleibt (s. § 373 AO Rz. 1). Strafbewehrte Einfuhrverbote enthalten z. B. das BetäubungsmittelG, das WaffenG, das ArtenschutzG, das MarkenG und das StGB in §§ 86ff., 130, 184, 275 und 328.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Subsidiarität kommt auch dann zum Zuge, wenn eine Versuchshandlung nach § 372 AO vorliegt, eine einschlägige Bußgeldvorschrift den Versuch aber nicht mit Bußgeld bedroht (Jäger in JJR, § 372 AO Rz. 84). Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut Voraussetzung, dass die konkrete Tat mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist (Jäger in Klein, § 372 AO Anm. 20), dennoch muss aus systematischen Erwägungen heraus die Subsidiarität eingreifen, weil sonst Konstellationen denkbar wären, in denen der Versuch als Straftat, die vollendete Tat aber nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden könnte.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wird der Bannbruch in Bezug auf Gegenstände begangen, für die Einfuhrabgaben zu entrichten sind, so liegt regelmäßig Tateinheit mit der Hinterziehung dieser Abgaben vor. Für die Bestrafung gilt dann § 52 StGB (s. § 370 AO Rz. 85).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Nebenfolgen der Tat ergeben sich aus § 375 AO.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Keine Anwendung auf den Bannbruch findet die strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO. Unberührt bleibt jedoch der allgemeine Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch gem. § 24 StGB (s. § 371 AO Rz. 38).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die fahrlässige Begehung eines Bannbruchs ist nicht strafbar. Jedoch können Ordnungswidrigkeiten im Sinne der §§ 33 AWG, 70 AWV auch fahrlässig begangen werden.