Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Schrifttum
Bender, Erweiterte Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde im allgemeinstrafrechtlichen Bereich, wistra 1998, 93;
Mösbauer, Finanzbehördliche Sachverhaltsermittlung bei Verdacht einer Steuerstraftat, DStZ 2000, 512;
Fehn, Grenzpolizeiliche und allgemein-polizeiliche Eilkompetenz sowie zollrechtliche Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit?, ZfZ 2005, 362;
Hentschel, Staatsanwalt und Polizist in Personalunion? NJW 2006, 2300;
Mössmer/Mosburger, Gesetzliche oder gefühlte Ermittlungskompetenz der FKS-Dienststellen in Steuerstrafsachen? wistra 2007, 55;
Webel, Staatsanwalt und Polizist in einer Person? AO-StB 2007, 137;
Dusch, Vermischung von SteuFa und BuStra als rechtswidrige Konstruktion? wistra 2013, 129;
Tormöhlen, Die Stellung der BuStra im Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, AO-StB 2013, 316;
Beyer, Das Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft gem. § 386 Abs. 4 Satz 2 AO, AO-StB 2014, 58.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 386 Abs. 1 AO enthält den Grundsatz, dass zur Ermittlung von Steuerstraftaten (s. § 369 AO) die Finanzbehörden zuständig sind. Das sind die Finanzämter, die Hauptzollämter und das Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 FVG). Zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs stellt die Bundesagentur für Arbeit ihre Dienststellen dem Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 FVG). Familienkassen sind auch die in § 72 Abs. 1 und 2 EStG genannten juristischen Personen. Die Familienkassen sind Finanzbehörden nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO und nach § 386 Abs. 1 AO.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Innerhalb der Finanzbehörde ist die Bußgeld- und Strafsachenstelle als "Staatsanwaltschaft der Finanzverwaltung" (Klos/Weyand, DStZ 1988, 615) tätig, welche durch die ihr zugewiesenen gesetzlichen Befugnisse an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt (OLG Stuttgart v. 04.02.1991, 3 Ws 21/91, wistra 1991, 190), wenn sie diese auch nicht zu verdrängen vermag (s. § 386 Abs. 4 Satz 2 AO). Die Steuerfahndung besitzt keine originäre Ermittlungszuständigkeit (LG Freiburg v. 16.07.1986, IV Qs 25/86, wistra 1987, 155; LG Berlin v. 08.02.1988, 514 Qs 1/88, wistra 1988, 203; LG Stuttgart v. 25.06.1987 6 Qs 57/87, wistra 1988, 328). Ihre Beamten sind nach § 404 AO Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG). Für diese Kompetenz der Finanzbehörden sprechen gewichtige Gründe. Die Ermittlungen von Steuerstraftaten lassen sich von der Ermittlung der Grundlagen für die Festsetzung und Erhebung der Steuern nicht trennen. Eine Übertragung der steuerstrafrechtlichen Ermittlungskompetenz auf die Staatsanwaltschaften würde ein unwirtschaftliches Nebeneinander und eine kaum tragbare Mehrbelastung der Staatsanwaltschaften verursachen. Verfahrensverzögerungen wären die Folge. Einige Bundesländer haben die Funktionen der Bußgeld- und Strafsachenstalle einerseits und die der Steuerfahndung andererseits in gemeinsamen Sachgebieten zusammengefasst. Hiergegen bestehen Bedenken, wenn die gesetzlich vorgesehene Trennung zwischen staatsanwaltschaftlicher und polizeilicher Funktion aufgehoben und die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft faktisch zur Staatsanwaltschaft werden (Hentschel, NJW 2006, 2300). Soweit allerdings nach den Landesausführungsbestimmungen zu § 152 Abs. 2 GVG die allein zeichnungsberechtigten Sachgebietsleiter dieser Stellen keine Hilfspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ist diese Organisationsform m. E. zulässig, sofern kein Sachbearbeiter Befugnisse für sich in Anspruch nimmt, die über die des § 404 AO hinausgehen (zur Organisation im Hamburg s. Webel, AO-StB 2007, 137; Dusch, wistra 2013, 129 hält auch die Kompetenzhäufung beim Sachbearbeiter für zulässig aber nicht empfehlenswert).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Aufdeckung von Steuerstraftaten, die zumeist im Besteuerungsverfahren erfolgt, begegnet wegen der Eigenart dieser Delikte besonderen Schwierigkeiten. Tathandlungen, wie etwa die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung, erlauben ohne hinreichende Prüfung der Besteuerungsgrundlagen nicht ohne Weiteres Schlussfolgerungen auf den objektiven Tatbestand oder die innere Tatseite einer Steuerhinterziehung. Da insbes. die Verkürzungsdelikte der §§ 370 und 378 AO sehr allgemein gehaltene Tatbestandsbeschreibungen aufweisen und der ergänzenden Ausfüllung durch die Steuertatbestände und Verfahrensvorschriften der Steuergesetze bedürfen, ist eine hinreichende Kenntnis des Steuerrechts für eine zielsichere Verfolgung von Steuerstraftaten unerlässlich.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine notwendige Ergänzung findet die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden für Steuerstraftaten in der Zuständigkeit dieser Behörden auch für Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten (s. § 409 AO). Diese Verknüpfung ist auch deshalb geboten, weil sich bei der Verfolgung von Steuerzuwiderhandlungen häufig nicht übersehen lässt, ob eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Die fließenden Übergänge bei den Verkürzungsdelikten der §§ 370 und 3...