Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift erstreckt die örtliche Zuständigkeit (s. § 388 AO) auf personell oder der Sache nach zusammenhängende Strafsachen. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn jemand mehrerer Steuerstraftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Steuerstraftat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder der Hehlerei beschuldigt werden (s. § 3 StPO). Eine entsprechende Regelung für den Fall verschiedener sachlicher Zuständigkeiten (s. § 387 AO) hat das Gesetz nicht getroffen, weil die einheitliche Verfolgung z. B. von Ertragsteuervergehen sowie Zoll- und Verbrauchsteuervergehen in der Praxis Schwierigkeiten verursachen würde, denen keine nennenswerten Vorteile gegenüberstünden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?