Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei mehrfacher sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit entscheidet nach § 390 Abs. 1 AO in erster Linie die zeitliche Priorität. Welche von mehreren Finanzbehörden ein Strafverfahren zuerst eingeleitet hat, lässt sich regelmäßig anhand der Akten feststellen (s. § 397 Abs. 2 AO). Für eine Zuständigkeitsbegründung i. S. des § 390 Abs. 1 AO reicht nach dem Wortlaut die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nicht aus. Ggf. kommt dann aber eine Übernahme nach § 390 Abs. 2 AO in Betracht.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aus Gründen der Effizienz kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, dass anstelle der gem. § 390 Abs. 1 AO in erster Linie zuständigen Finanzbehörde eine andere sachlich oder örtlich zuständige Finanzbehörde die Sache zur Fortsetzung der Ermittlung übernimmt. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Finanz- oder Zollämtern entscheidet regelmäßig die Oberfinanzdirektion oder das Landesamt für Steuern bzw. die Bundesfinanzdirektion, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht. Bei ersuchten Finanzämtern in Ländern, in denen keine Oberfinanzdirektion bzw. eine andere Mittelbehörde, die an deren Stelle getreten ist, besteht, entscheidet der Landesfinanzminister bzw. -senator. Im Fall des Bundeszentralamtes für Steuern entscheidet der BdF. Bei Zweifelsfällen zwischen Familienkassen entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 FVG für die Arbeitsverwaltung und Satz 10 für die Familienkassen i. S. des § 72 Abs. 1 EStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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