Schrifttum
Hild/Hild, Verteidigung in Steuerstrafverfahren, BB 1999, 343;
Burkhard, Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers im Steuerstrafverfahren, DStZ 2000, 850;
Burkhard, Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafverfahren, DStR 2002, 1794;
Viertelhausen, Akteneinsicht in das Fallheft im Besteuerungs- und im Steuerstrafverfahren? wistra 2003, 409;
Müller, Akteneinsicht in das Fallheft der Steuerfahndung, StBp 2004, 79;
Frank, Antrag auf Akteneinsicht in Steuerfahndungsakten; Überprüfung durch das Finanzgericht, StBp 2005, 309;
Frye, Die Ausschließung des Verteidigers, wistra 2005, 86;
Börner, Akteneinsicht nach Durchsuchung und Beschlagnahme, NStZ 2007, 680;
Donath/Mehle, Akteneinsichtsrecht und Unterrichtung des Mandanten durch den Verteidiger, NJW 2009, 1399;
Müller/Schmidt, Aus der Rechtsprechung zum Recht der Strafverteidigung 2009, NStZ 2010, 375;
Müller-Jacobsen/Peters, Schwarzmalerei in Steuerakten, wistra 2009, 458;
Mack, Erscheinen der Steuerfahndung in der Beraterpraxis, DStR 2010, 53;
Jesse, Präventivberatung im Steuerstrafrecht, 2012;
Tormöhlen, Pflichtverteidigung im Steuerstrafverfahren, AP-StB 2015, 2017;
Tormöhlen, Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2017, 53.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 138 Abs. 1 StPO können Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen mit der Befähigung zum Richteramt (s. §§ 137, 138 StPO; wozu auch Fachhochschullehrer gehören, die deutsches Recht hauptberuflich selbstständig lehren; BGH v. 28.08.2003, 5 StR 232/03, wistra 2004, 64) als Verteidiger auftreten (§ 392 Abs. 1 AO). Aus dem Verweis auf das Hochschulrahmengesetz (HRG) ergibt sich, dass nur die Lehrer angesprochen sind, die an nach Landesrecht staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen lehren (s. § 1 HRG). Im Bereich der finanzbehördlichen Ermittlungskompetenz für Steuerstrafsachen (s. § 386 AO) können nach § 392 AO darüber hinaus auch Angehörige der steuerberatenden Berufe die Verteidigung übernehmen. Soweit das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft geführt wird und im gesamten gerichtlichen Verfahren, sind Angehörige dieser Berufsgruppen als Verteidiger nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Hochschullehrer zugelassen (OLG Hamburg v. 21.01.1981, 2 Ss 246/80 OWi, BB 1981, 658). Der Grund der Vorschrift liegt darin, dass im Steuerstrafverfahren neben strafrechtlichen und strafprozessualen Kenntnissen auch steuerrechtliches Wissen erforderlich ist.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 392 Abs. 2 AO stellt klar, dass das Gericht entsprechend § 138 Abs. 2 StPO in hierfür geeigneten Fällen auch Personen, die nicht Rechtsanwälte oder Rechtslehrer (s. Rz. 1) sind, zur selbstständigen Führung der Verteidigung zulassen kann. Angehörige der steuerberatenden Berufe werden allerdings in Sachen, in denen sie zuvor in dieser Eigenschaft tätig waren, häufig wegen zu erwartender Zeugeneigenschaft von der Führung der Verteidigung ausgeschlossen sein (BVerfG v. 11.06.1963, 1 BvR 156/63, NJW 1963, 1771).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Verteidigung (s. §§ 137ff. StPO) gelten auch für das finanzbehördliche Ermittlungsverfahren (s. § 385 AO).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In besonderen Fällen kann es angezeigt sein einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Das ist nach § 140 Abs. 2 StPO immer der Fall, wenn das Strafmaß § 370 Abs. 3 AO entnommen wird (OLG Celle v. 20.12.1985, 1 Ss 461/233, wistra 1986, 223). Nach Auffassung des LG Essen macht das Zusammenspiel von Steuerrecht und Strafrecht in Steuerstrafsachen die Beiordnung eines Verteidigers grundsätzlich notwendig (LG Essen v. 02.09.2015, 56 Qs 1/15, NJW-Spezial 2016, 90).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Es gilt das Verbot der Doppelverteidigung (§ 146 StPO), sodass der Verteidiger nicht gleichzeitig mehrere Tatbeteiligte verteidigen darf. Die Erstattung einer Selbstanzeige ist noch keine Strafverteidigung, sodass hierfür § 146 StPO nicht gilt (Randt in JJR, § 392 AO Rz. 63).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Dem Verteidiger steht nach näherer Maßgabe des § 147 StPO das Recht auf Akteneinsicht zu (zum Umfang des Akteneinsichtsrechts s. BGH v. 10.10.1990, 1 StE 8/89 StB 14/90, NJW 1991, 435). Es bezieht sich auch auf amtlich verwahrte Beweisstücke (M-G/S § 147 StPO Rz. 19) und auf die Steuerakten, soweit diese Vorgänge betreffen, die zum Gegenstand des Strafverfahrens gehören oder in diesem verwertet werden (Grundsatz der Aktenvollständigkeit, OLG Karlsruhe v. 15.09.1981, 4 Ws 79/81, NStZ 1982, 299; BVerfG v. 07.12.1982, 2 BvR 900/82, wistra 1983, 105). Ein Einsichtsrecht in die Fallakten der Steuerfahndung besteht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für dort niedergelegte verfahrensrelevante Erkenntnisse bestehen (OLG Frankfurt v. 10.06.2003, 2 Ws 01/01, NStZ 2003, 566). Abgelehnt wird das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht nur während des sog. "ersten Zugriffs" (s. § 402 AO Rz. 2; zum Akteneinsichtsrecht Dritter im Ermittlungsverfahr...