Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift befasst sich mit der Rechtsstellung der Finanzbehörde in den Fällen des gerichtlichen Steuerstrafverfahrens nach Anklageerhebung (s. §§ 151ff. StPO) oder wenn im Strafbefehlsverfahren Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch erhoben ist. Die Befugnisse der Finanzbehörde sind nun auf ein bloßes Anhörungs- und Fragerecht beschränkt. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist im Verfahren der ordentlichen Strafgerichte die Staatsanwaltschaft die berufene Vertreterin des öffentlichen Interesses, sodass keine Notwendigkeit besteht, der Finanzbehörde die prozessualen Befugnisse eines Nebenklägers einzuräumen (Gesetzesbegründung).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Beteiligung der Finanzbehörde am gerichtlichen Steuerstrafverfahren besteht darin, dass ihr das Gericht Gelegenheit geben muss, die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzubringen, die ihr für die Entscheidung des Gerichts bedeutungsvoll erscheinen. Auf welchem Wege das geschehen soll, ist der Finanzbehörde überlassen. Sie kann sich schriftlich oder mündlich äußern. Sie kann anlässlich der Vernehmung des Angeklagten, von Zeugen oder Sachverständigen Fragen stellen. Das gilt sowohl in der Hauptverhandlung, wie bei der Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (s. §§ 223, 233 StPO). Beweisanträge kann die Finanzbehörde nicht stellen. Sie kann gegen die Entscheidung des Gerichts auch kein Rechtsmittel erheben. Diese Rechte stehen der Staatsanwaltschaft zu, mit der sich die Finanzbehörde ggf. ins Einvernehmen setzen muss.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Anhörungsrecht der Finanzbehörde besteht auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen, z. B. weil die Schuld des Täters gering ist und an der Verfolgung kein öffentliches Interesse besteht (s. § 153 StPO) oder durch Erfüllung einer Auflage beseitigt werden kann (s. § 153a StPO; für das Verfahren der Staatsanwaltschaft s. § 403 Abs. 4 AO).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Weitere Informationsrechte regelt § 407 Abs. 2 AO, wonach die das gerichtliche Verfahren abschließenden Entscheidungen der Finanzbehörde mitzuteilen sind (Urteile und Einstellungsbeschlüsse). Damit können die Erkenntnisse des Strafverfahrens für das Besteuerungsverfahren nutzbar gemacht werden. Im Übrigen kann die Behörde so bei der Staatsanwaltschaft die Einlegung von Rechtsmitteln anregen, die ihr selbst nicht zur Verfügung stehen.