Schrifttum

Sterzinger, Erstattung der Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens in Steuerstrafsachen, NZWiSt 2012, 207.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 408 AO ergänzt die Kostenvorschriften der §§ 464ff. StPO. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 392 AO, wonach auch Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Verteidigung in Steuerstrafverfahren beauftragt werden können. Dementsprechend gehören neben den Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (s. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO) auch die Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten. Nach § 45 StBGebV sind auf die Vergütungen des Steuerberaters im Straf- und im Bußgeldverfahren die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?