Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Schrifttum
Heuermann, Entrichtungspflicht – Steuerpflicht – Grundpflicht?, FR 2013, 354.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift bestimmt rahmengesetzlich die Person des Steuerschuldners bzw. des Gläubigers einer Steuervergütung und des Entrichtungsschuldners. Sie hat nur deklaratorische Bedeutung. Die Aufnahme des Erstattungsberechtigten war entbehrlich, weil dieser sich nur aus den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmen lässt.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Steuergesetze i. S. der Vorschrift (s. § 4 AO) sind die Einzelsteuergesetze einschließlich des Zollkodex. Gesetze in diesem Sinn sind auch die zu den Einzelsteuergesetzen ergangenen Durchführungsverordnungen (s. Art. 80 GG; so enthielt bis VZ 2001 § 51 UStDV bestimmte Entrichtungspflichten). Je nach der Struktur der einzelnen Steuern können Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung nicht nur natürliche Personen und juristische Personen sein. Erfasst sind nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze auch Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften (Gemeinschaften) des bürgerlichen Rechtes und andere nicht oder teilrechtsfähige Gebilde, die als solche am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Steuerschuldner und Vergütungsgläubiger können auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sein (insbes. mit den Betrieben gewerblicher Art; s. § 4 KStG und § 2 Abs. 3 UStG).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Grundsätzlich hat nach Maßgabe des einschlägigen Steuergesetzes die Steuer als Steuerschuldner derjenige zu entrichten, in dessen Person sich die subjektiven und objektiven Merkmale des Steuertatbestandes verwirklichen, an den die Leistungspflicht anknüpft (s. § 38 AO und im Übrigen s. § 33 AO Rz. 3 ff.).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Steuerschuldner und Entrichtungsschuldner sind nicht stets identisch. Ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, bestimmen nach § 43 Satz 2 AO ebenfalls die Steuergesetze. So hat z. B. die Lohnsteuer (Steuerschuldner: Arbeitnehmer) der Arbeitgeber, die Kapitalertragsteuer (Steuerschuldner: der Gläubiger der Kapitalerträge) die Kapitalgesellschaft zu entrichten (s. § 33 AO Rz. 7).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Während Steuerschuldner und Entrichtungsschuldner mit ihrem Vermögen für die Steuer einzustehen haben und sich die Finanzverwaltung an sie im Vollstreckungsverfahren halten kann, kann der Vergütungsgläubiger die Auszahlung einer Steuervergütung an sich beanspruchen. Als Vergütung wird die Auszahlung von Steuerbeträgen bezeichnet, die nicht an den Steuerschuldner erfolgt, der sie entrichtet hat (Erstattung), sondern an dritte Personen, auf welche die Steuer z. B. im Preis für eine Leistung überwälzt worden ist (s. § 37 AO Rz. 3).