Schrifttum
Fischer, Gegenwärtige und selbstlose Förderung der Allgemeinheit am Beispiel der Investitionsrücklage eines Familiensegelsportclubs in Gründung, FR 2004, 147;
Jachmann/Meier-Behringer, Gemeinnützigkeit in Europa: Steuer- und europarechtliche Rahmenbedingungen, BB 2006, 1823;
Hüttemann/Helios, Gemeinnützige Zweckverfolgung im Ausland nach der "Stauffer"-Entscheidung des EuGH, DB 2006, 2481;
Strahl, Gemeinnützigkeit im Forschungsbereich – Chance und Korsett, FR 2006, 1012;
Jachmann, Die Entscheidung des EuGH im Fall Stauffer – Nationale Gemeinnützigkeit in Europa, BB 2006, 2607;
Hüttemann, Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und seine Auswirkungen auf das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, DB 2007, 2053;
Schauhoff/Kirchhain, Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, DStR 2007, 1985;
Tiedtke/Möllmann, Gemeinnützigkeit und Europäische Grundfreiheiten, DStZ 2008, 69;
Hüttemann, Die steuerliche Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten im Ausland – eine Frage des "Ansehens"?, DB 2008, 1061;
Nacke, Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, DStZ 2008, 445;
Schienke-Ohletz, Besonderheiten des Gemeinnützigkeitsrechts bei Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, FR 2012, 616;
Suck, Alaaf und Helau – Zur Besteuerung von Karnevalsvereinen, NWB 2013, 428;
Weitemeyer/Kamp, Zulässigkeit politischer Betätigung durch gemeinnützige Organisationen, DStR 2016, 2623;
Schunk, Das organisationsgebundene Förderkonzept im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht, DStR 2017, 1748.
A. Allgemeines, Begriff der gemeinnützigen Zwecke
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift erläutert den Begriff der gemeinnützigen Zwecke. Gemeinnützige Zwecke werden nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO durch eine Körperschaft dann verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die begünstigte Tätigkeit setzt nicht die Vollendung der Förderung voraus; es genügen schon vorbereitende Handlungen, wenn diese ernsthaft auf die Erfüllung eines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks gerichtet sind (BFH v. 23.07.2003, I R 29/02, BStBl II 2003, 930). Die Voraussetzung der Selbstlosigkeit ist in § 55 AO präzisiert.
B. Förderung der Allgemeinheit
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Begriff der Förderung der Allgemeinheit wird wesentlich geprägt durch die objektive Werteordnung, wie sie insbes. im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommt (BFH v. 29.08.1984, I R 215/81, BStBl II 1985, 106; BFH v. 31.05.2005, I R 105/04; BFH/NV 2005, 1741). Die Förderung der Allgemeinheit liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Tätigkeit jedermann zugutekommen kann. Nach einer anderen Auffassung ist Förderung der Allgemeinheit eine Förderung im Interesse der Allgemeinheit (Fischer, FR 2004, 147). Jedenfalls ist es schädlich, wenn es die Satzung eines Vereins nicht ausschließt, dass er vornehmlich zur Wahrung der (gewerblichen) Interessen seiner unternehmerisch aktiven Mitglieder tätig wird (BFH v. 06.10.2009, I R 55/08, BStBl II 2010, 335). In der Praxis wird jedoch der geförderte Personenkreis in der Regel in einschränkender Weise näher bezeichnet, sodass von Fall zu Fall geprüft werden muss, ob der unbestimmte Rechtsbegriff der Allgemeinheit noch erfüllt ist. Schädlich ist es, wenn eine Vereinigung Frauen vom Erwerb der Mitgliedschaft ausschließt und die erstrebten Zwecke auch nicht so beschaffen sind, dass sie nur Männern zugutekommen können (Freimaurerloge: BFH v. 17.05.2017, V R 52/15, BStBl II 2018, 218). Unschädlich ist es grundsätzlich, wenn die satzungsmäßigen Bestrebungen gegen die Planungen staatlicher Stellen oder technische Großprojekte gerichtet sind (BFH v. 13.12.1978, I R 39/78, BStBl II 1979, 482: Schnellbahntrasse einer Eisenbahn). Zur Frage, ob der Förderungszweck sich auf die Bevölkerung Deutschlands oder Teile hiervon beziehen muss oder auch im Ausland verwirklicht werden kann s. § 51 AO Rz. 3.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 52 Abs. 1 Satz 2 AO liefert zwei maßgebliche Abgrenzungskriterien, bei deren Vorliegen keine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen ist. Der Begriff der Allgemeinheit ist dann nicht erfüllt, wenn der Kreis der Personen dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist. Als Beispiel nennt das Gesetz die Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens. Fest abgeschlossen ist ein Personenkreis dann, wenn dessen einschlägige Kennzeichnung nicht Umstände betrifft, die allgemein auf Bevölkerungsschichten, Stände, Berufsgruppen u. Ä. zutreffen. Es handelt sich also nicht um Personen, deren zahlenmäßige Zusammensetzung nur durch staatliche oder ähnliche Erhebungen mit allgemein statistischem Charakter festgestellt werden kann, wie z. B. alle Angehörigen einer bestimmten Religion, alle freiberuflich Tätigen, alle Personen mit einer bestimmten Mindestgröße oder Höchstgröße usw. Fest abgeschlossen sind dagegen außer in den bereits genannten gesetzlichen Beispielsfällen etwa die Angehörigen eines bestimmten Vereins, die...