A. Behörde (§ 6 Abs. 1 AO)
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Begriff der Behörde i. S. des § 6 Abs. 1 AO entspricht nicht mehr ganz dem in § 1 Abs. 4 VwVfG und § 1 Abs. 2 SGB X enthaltenen allgemeinen Behördenbegriff. Es wird in der AO nun klargestellt, dass es sich um eine öffentliche Stelle handeln muss. Die detaillierte Differenzierung in "öffentlichen Stellen" und "nicht-öffentliche Stellen" in den Abs. 1a bis Abs. 1e wurde durch die Neuregelung des Anwendungsbereichs des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erforderlich (BT/Drs. 18/12611, 76). Er findet aber auch Anwendung im Bereich der Amtshilfevorschriften (§§ 111ff. AO) und bei der Mitteilungsverordnung. Der Begriff ist weit gefasst ("Stelle") und bezieht neben den mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Stellen selbstständiger Körperschaften des öffentlichen Rechts auch Anstalten und Stiftungen sowie alle natürlichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinigungen mit ein, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, wie z. B. Notare, Gerichtsvollzieher, Schiffskapitäne, Lotsen, Bezirksschornsteinfeger (sog. beliehene Unternehmer).
B. Finanzbehörden (§ 6 Abs. 2 AO)
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Begriff der Finanzbehörden i. S. der AO ergibt sich ausschließlich aus den in §§ 1 und 2 FVG aufgezählten Bundes- und Landesfinanzbehörden, gegliedert in oberste Behörden, Oberbehörden, Mittelbehörden und örtliche Behörden, soweit sie Steuern, Zölle und Abschöpfungen verwalten, da nur sie dem Geltungsbereich der Abgabenordnung unterliegen. Deshalb fehlen hier einige der in § 1 Nr. 2 FVG genannten Oberbehörden, diese sind keine Finanzbehörden i. S. der AO.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Finanzbehörden sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO auch die Familienkassen, soweit sie nach § 67 EStG das Kindergeld festsetzen und auszahlen.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 386 Abs. 1 Satz 2 AO enthält einen besonderen Begriff der Finanzbehörden hinsichtlich der Ermittlungen bei dem Verdacht einer Steuerstraftat, dem nur für die §§ 385 bis 408 AO Geltung zukommt.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Finanzbehördenbegriff führt dazu, dass die AO anwendbar ist (§ 1 AO), sodass der Rechtsbehelf des Einspruchs (§ 347 AO) gegeben und der Finanzrechtsweg eröffnet ist.