Schrifttum
Dehesselles, Legal definierter Zweckbetrieb oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? – zum Verhältnis von § 68 zu § 65 AO, DStR 2003, 537;
Baumann/Penné-Goebel, Die Tätigkeit steuerbegünstigter Körperschaften im Rahmen von Selbstversorgungseinrichtungen i. S. von § 68, Nr. 2 AO, DB 2005, 695; Strahl, Gemeinnützigkeit im Forschungsbereich – Chance und Korsett, FR 2006, 1012;
Becker/Volkmann, Auftragsforschung als Zweckbetrieb nach § 68, Nr. 9 AO unter besonderer Berücksichtigung staatlicher Hochschulen, DStZ 2007, 539;
Strahl,Steuerliche Begünstigung von Forschungseinrichtungen, DStR 2007, 1468;
Kaufmann/Schmitz-Herscheidt, Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen, BB 2007, 2039;
Strahl, Steuerrechtliche Implikationen im Hochschulbereich, FR 2008, 15;
Dorau/Göttsching, Selbstversorgungseinrichtungen gemeinnütziger Körperschaften, NWB 2009, 2876;
Seeger/Brox, Das Ende der Steuerbegünstigung für Selbstversorgungsbetriebe nach § 68, Nr. 2b AO?, DStR 2009, 2459;
Leisner-Egensperger, Besteuerung der Forschungstätigkeit im Hochschulbetrieb, FR 2010, 493; Leisner, Kann das bloße Nutzen eines gesetzlich gewährten Steuervorteils gemeinnützigkeitsschädlich sein?, DStR 2013, 1123; Lutz/Kurz, Steuerliche Behandlung von Integrationsprojekten, DStR 2012, 1260.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift zählt konkrete Einzelbeispiele für Zweckbetriebe auf. Der Einleitungssatz verdeutlicht, dass in den aufgeführten Beispielen jeweils Zweckbetriebseigenschaft gegeben ist, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs (§ 65 AO) im Einzelfall erfüllt werden (BFH v. 18.01.1995, V R 139–142/92, BStBl II 1995, 226; s. AEAO zu § 68, Nr. 1; a. A. FG SchlH v. 27.02.2002, EFG 2002, 739; Dehesselles, DStR 2003, 537). Die Bedeutung der Aufzählung erschöpft sich nicht in ihrer konkreten Anwendung; vielmehr erlauben die gesetzlichen Beispiele auch wichtige Rückschlüsse für die Auslegung des § 65 AO (s. AEAO zu § 68, Nr. 1).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Durch die in § 68 Nr. 1a AO enthaltene Verweisung auf § 66 Abs. 3 AO wird klargestellt, dass die genannten Anstalten als Zweckbetriebe anerkannt sind, wenn dem begünstigten Personenkreis mindestens zwei Drittel der Leistungen zugutekommen. Durch die Vorschrift werden dringende Sozialaufgaben gegenüber alten Menschen gefördert.
Tz. 3
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§ 68 Nr. 1b AO fördert Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Jugendherbergen verlieren ihre Zweckbetriebseigenschaft nicht, wenn außerhalb ihres satzungsmäßigen Zwecks der Umfang der Beherbergung allein reisender Erwachsener 10 v. H. der Gesamtbeherbergungen nicht übersteigt (BFH v. 18.01.1995, V R 139–142/92, BStBl II 1995, 446; s. AEAO zu § 68, Nr. 3). Allerdings gilt die Steuersatzermäßigung für Jugendherbergen gem, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG i. V. m. §§ 64, 68, Nr. 1 Buchst. b AO nicht für Leistungen an allein reisende Erwachsene (BFH v. 10.8.2016, V R 11/15, BStBl II 2018, 113).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die in § 68 Nr. 2 AO aufgezählten Selbstversorgungsbetriebe von Körperschaften wird die Unschädlichkeit von Lieferungen (s. § 3 Abs. 1 UStG) und sonstigen Leistungen (s. § 3 Abs. 9 UStG) an Außenstehende unter der Voraussetzung angenommen, dass diese dem Wert nach 20 % der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs – einschließlich der an die Körperschaft selbst bewirkten – nicht übersteigen. Die Selbstversorgungsbetriebe sind im Übrigen kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, weil sie nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Die Vorschrift erlaubt in Grenzen den Absatz einer nicht planbaren Überproduktion, nicht aber langjährige Leistungsbeziehungen, für die eine entsprechende Personalausstattung vorhanden ist (BFH v. 29.01.2009, V R 46/06, BStBl II 2009, 560; Übergangsregelung bis 2012, BMF v. 12.04.2011, BStBl I 2011, 538; kritisch Seeger/Brox, DStR 2009, 2459). Von der Vorschrift nicht erfasst sind Leistungen eines rechtlich selbstständigen Betriebes (BFH v. 19.07.1995, I R 56/94, BStBl II 1996, 28, 30).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 68 Nr. 3a AO bezieht Werkstätten für behinderte Menschen mit ein, die nach den Vorschriften des SGB III förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Wegen des Begriffs der "Werkstatt für behinderte Menschen" wird auf § 136 SGB IX verwiesen (s. AEAO zu § 68, Nr. 5).
Tz. 6
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§ 68 Nr. 3b AO sieht die Förderung von Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie vor, in denen Menschen aufgrund einer ärztlichen Indikation behandelt werden. In diesen Fällen besteht regelmäßig kein Beschäftigungsverhältnis zum Träger der Einrichtung.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 68 Nr. 3c AO ist mit Wirkung vom 01.01.2018 geändert worden durch G...