A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Begriff Amtsträger findet sich in der AO u. a. bei der Regelung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO), der Haftungsbeschränkung (§ 32 AO), der Ausschließung und Ablehnung von Personen in einem Verwaltungsverfahren (§§ 82ff. AO), der Akteneinsicht im Zerlegungsverfahren (§ 187 AO) und bei der Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 AO). Er entspricht der Definition des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
B. Amtsträger
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 7 AO unterscheidet drei Gruppen von Amtsträgern.
I. Beamte oder Richter (§ 7 Nr. 1 AO)
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Amtsträger ist jeder Beamte oder Richter nach deutschem Recht, ohne dass es auf die beamten- oder richterrechtliche Art der Anstellung (Probe, Widerruf, Lebenszeit) ankommt; bei unwirksamer Berufung kann § 7 Nr. 3 AO Anwendung finden (Wünsch in Koenig, § 7 AO Rz. 6). Dazu zählen auch ehrenamtliche Richter. Es ist dabei bedeutungslos, welche Art der Tätigkeit ausgeübt wird. Nicht unter § 7 Nr. 1 AO fallen Beamte anderer Staaten oder der Europäischen Union sowie Amtsträger von Kirchen und Religionsgemeinschaften.
II. Personen in einem sonstigen Amtsverhältnis (§ 7 Nr. 2 AO)
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zu diesem Personenkreis zählen Träger eines öffentlichen Amtes, die nicht Beamte oder Richter i. S. des § 7 Nr. 1 AO sind, soweit sie in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Dies betrifft z. B. nicht beamtete Regierungsmitglieder, Notare und Notarassessoren ohne Rücksicht auf Art und Inhalt ihrer Tätigkeit. Nicht darunter fallen Abgeordnete der verschiedenen Parlamente des Bundes, der Länder, Gemeinden o. Ä. Dies gilt jedoch nur, wenn sie normsetzend und nicht verwaltend tätig werden (Drüen in Tipke/Kruse, § 7 AO Rz. 10, 15, Misera in Gosch, § 7 AO Rz. 13).
III. Sonst zur Wahrnehmung bestellt (§ 7 Nr. 3 AO)
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Amtsträger sind im Übrigen Personen, die nach deutschem Recht sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Hierunter fallen insbes. alle mit hoheitlichen Tätigkeiten betrauten Angestellten und Arbeiter der Behörden oder sonstiger Stellen. Zu Letzteren zählen behördenähnliche Verwaltungseinheiten, die keine Behörden (§ 6 AO) sind, wie Kirchen und andere Institutionen, die ungeachtet ihres Organisationsgrundes mit der Erledigung öffentlicher Aufgaben befasst sind (Drüen in Tipke/Kruse, § 7 AO Rz. 10). So können auch Unternehmen der öffentlichen Hand als "sonstige öffentliche Stellen" den Behörden gleichzustellen sein, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen (s. § 6 Abs. 1c und 1d).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bedeutet die Verrichtung von Tätigkeiten, die als Ausfluss der Staatsgewalt in Erfüllung der dieser durch gesetzliche Vorschriften übertragenen Pflichten und Befugnisse anzusehen sind. Dabei ist ausschlaggebend, dass die Person diese Aufgaben tatsächlich wahrnimmt. Bedienstete, die hierzu lediglich (mechanische) Hilfe leisten oder Verrichtungen vornehmen, die lediglich aus Anlass oder bei Gelegenheit öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten anfallen, gehören nicht dazu. Putzfrauen, Hausmeister oder im reinen Schreibdienst tätige Personen sind daher keine Amtsträger (dazu s. AEAO zu § 7, Nr. 3). Kein Amtsträger i. S. des § 7 Nr. 3 AO ist, wer, ohne dazu bestellt zu sein, tatsächlich öffentliche Tätigkeiten im Einzelfall oder wiederholt ausübt. Der Ort der Wahrnehmung ist ohne Bedeutung.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Über die Amtsträger i. S. des § 7 AO hinaus können im Einzelfall weitere Personen Amtsträgern gleichgestellt werden (s. z. B. für das Steuergeheimnis § 30 Abs. 3 AO) oder umgekehrt der Kreis der Amtsträger eingeschränkt werden (s. § 371 Abs. 2 Nr. 1c AO: "Amtsträger der Finanzbehörde").