Schrifttum
Bartone/von Wedelstädt, Korrektur von Steuerverwaltungsakten, 2017.
A. Regelungsgegenstand
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der zweite Abschnitt des dritten Teils der Abgabenordnung enthält in §§ 118–124 AO die allgemeinen Verfahrensvorschriften bezüglich Begriff, Inhalt, Nebenbestimmungen, Form, Begründung, Bekanntgabe und Wirksamkeit von Steuerverwaltungsakten. Geregelt werden in §§ 125–129 AO Fehlerfolgen bei Steuerverwaltungsakten und in §§ 130–133 AO die Rücknahme und der Widerruf rechtswidriger bzw. rechtmäßiger sonstiger Steuerverwaltungsakte.
B. Bedeutung
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Steuerverwaltungsakt ist die zentrale Handlungsform der Behörden im Steuerverwaltungsrecht. Er konkretisiert die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (s. § 37 AO). Er verschafft der Finanzbehörde einen vollstreckbaren Rechtstitel zur zwangsweisen Durchsetzung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung (s. §§ 249 AO ff.). Die Finanzbehörde entscheidet durch Verwaltungsakt über Streitigkeiten bezüglich des Bestehens eines Anspruchs (§ 218 Abs. 2 AO), über Anträge auf Stundung (s. § 222 AO) oder Erlass (s. § 227 AO) und über steuerliche Nebenleistungen, z. B. Zinsen (s. § 239 AO). Die Finanzbehörde ist beim Erlass des Steuerverwaltungsaktes an Recht und Gesetz gebunden (s. § 85 AO). Von der gesetzlichen Regelung darf sie nicht abweichen. Eine Vereinbarung etwa in Form eines öffentlichen Vertrages über die Höhe der Steuerschuld ist unzulässig (zur tatsächlichen Verständigung über Besteuerungsgrundlagen s. Vor §§ 204–207 AO Rz. 15 ff.). Somit ist der Verwaltungsakt grundsätzlich das einzige Mittel zur Gestaltung des Steuerrechtsverhältnisses.
C. Anwendungsbereich
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Regelungen des zweiten Abschnitts gelten für alle Steuern, für die die AO Anwendung findet (s. § 1 AO), haben jedoch für Zölle und die der AO unterliegenden EU-Abgaben nur noch eingeschränkte Bedeutung. Zum Verhältnis AO und UZK s. die Ausführungen in den einzelnen Vorschriften. Zu beachten ist weiter, dass §§ 155–191 AO Spezialregelungen für Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Bescheide enthalten, die den allgemeinen Verfahrensvorschriften der §§ 118–133 AO vorgehen (s. Vor §§ 172–177 AO).
D. Rechtsschutz
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen einen Verwaltungsakt in Abgabeangelegenheiten ist gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Die Frage, ob die Behörde in der Form eines Steuerverwaltungsaktes handelt ist daher für den Rechtschutz von besonderer Bedeutung. Der Verwaltungsakt wird unanfechtbar (formell bestandskräftig), wenn der zulässige Rechtsbehelf nicht fristgemäß eingelegt wird oder erfolglos bleibt. Zwar bestehen auch nach der Unanfechtbarkeit Korrekturmöglichkeiten bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung (materielle Bestandskraft). Eine Änderung oder Aufhebung, bzw. ein Widerruf oder eine Rücknahme des Steuerverwaltungsaktes ist dann nur noch aufgrund gesetzlicher Vorschriften möglich (zum Korrektursystem s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 2 f.).