Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die §§ 241 bis 248 AO beinhalten Regelungen zur Art und Weise der Erbringung von Sicherheitsleistungen. § 241 AO zählt zunächst die Arten der Sicherheitsleistung auf, die der Verpflichtete nach seiner Wahl verwenden kann. §§ 242 bis 244 AO enthalten besondere Bestimmungen zu einzelnen nach § 241 AO zulässigen Sicherheitsleistungen. § 245 AO eröffnet für die Finanzbehörde die Möglichkeit, andere Werte als Sicherheiten anzunehmen. § 246 AO regelt den Wert, zu dem die einzelne Sicherheit anzunehmen ist. § 247 AO räumt dem Verpflichteten das Recht zum Austausch von Sicherheiten ein und § 248 AO normiert eine Nachschusspflicht für den Fall, dass eine Sicherheit unzureichend wird.
Tz. 2
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Den Rechtsgrund und die Höhe der zu erbringenden Sicherheit regeln §§ 241ff. AO nicht, sondern eine Reihe von über die AO verteilten und in Einzelsteuergesetzen normierten Vorschriften (z. B. § 109 Abs. 2 AO; § 165 Abs. 1 Satz 4 AO; § 221 Satz 2 AO; § 222 Satz 2 AO; § 361 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 AO; § 18f. UStG; AEAO zu §§ 241–248, Nr. 1). Meist steht die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Ermessen der Finanzbehörde (§ 5 AO), die nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden hat und hierbei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Die Höhe der Sicherheitsleistung muss bestimmt oder bestimmbar angegeben werden.
Tz. 3
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Zu den Kosten für die Bereitstellung der Sicherheitsleistungen treffen die §§ 241ff. AO ebenfalls keine Regelung. Da der Stpfl. durch die Sicherheitsleistung einen Zahlungsaufschub erlangt, ist es gerechtfertigt, dass der Stpfl. die Kosten zu tragen hat (AEAO zu §§ 241–248, Nr. 1; Werth in Klein, Vor §§ 241ff. AO Rz. 2). Im Falle der Aussetzung der Vollziehung ist es u. E. jedoch unbillig, dem Stpfl. die Kosten auch dann aufzuerlegen, wenn er später in der Hauptsache obsiegt (s. § 361 AO Rz. 60; Sunder-Plassmann in HHSp, Vor §§ 241–248 AO Rz. 29; Loose in Tipke/Kruse, § 241 AO Rz. 21; a. A. BFH v. 08.06.1982, VIII R 68/79, BStBl II 1982, 602).
Tz. 4
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Für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben enthalten Art. 89 ff. UZK vorrangige Regelungen über die Sicherheitsleistung. Grundsätzlich kann die Sicherheitsleistung nach Wahl des Leistenden durch Hinterlegung einer Barsicherheit, durch Stellung eines Bürgen oder durch jede andere Form der Sicherheitsleistung mit derselben Sicherheit erbracht werden (Art. 92 UZK). Der Bürge muss nach nationalem Recht als Steuerbürge zugelassen sein (s. § 244 AO; Art. 94 UZK).
Tz. 5
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Der AEAO (Nr. 2 zu §§ 241 bis 248 AO) verweist auf die für die Bundesfinanzverwaltung bekannt gegebenen Bestimmungen über die Sicherheitsleistung im Besteuerungsverfahren (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung – VSF – S 1450) und ordnet an, dass diese Dienstanweisungen für den Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern entsprechend anzuwenden sind.
Tz. 6
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Zur Erzwingung bzw. Verwertung von Sicherheiten s. §§ 327, 336 AO.
Tz. 7
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Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist regelmäßig als Nebenbestimmung eines von der Sicherheitsleistung abhängigen begünstigenden VA (z. B. Stundung, AdV) kein selbstständig anfechtbarer VA. Ein Rechtsbehelf ist nur gegen den begünstigenden VA selbst zulässig.
Tz. 8
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Anderes gilt, wenn das FA Anspruch auf Sicherheitsleistung hat (s. § 336 AO Rz. 2). In diesen Fällen ist die Ablehnung einer angebotenen Sicherheit ein eigenständiger VA, der auch einer selbstständigen Anfechtung unterliegt (s. Sunder-Plassmann in HHSp, Vor §§ 241–248 AO Rz. 32).