Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
A. Allgemeines, Anwendungsbereich
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Während § 100 FGO den Inhalt der Entscheidung bei Anfechtungsklagen regelt, bestimmt § 101 FGO, welchen Inhalt die Entscheidung über eine Verpflichtungsklage hat. Auf andere Klagearten (allgemeine Leistungsklage, Feststellungsklage) findet § 101 FGO keine Anwendung, da die Vorschrift ausdrücklich auf die Unterlassung eines Verwaltungsaktes abstellt. Für die nicht erfassten Klagearten enthält die FGO keine Regelungen; der Entscheidungsinhalt richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Klagebegehrens.
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Ablehnung oder Unterlassung eines vom Kläger beantragten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig, wenn der Kläger entweder einen materiellen Rechtsanspruch auf die Vornahme eines bestimmten Verwaltungsaktes hat oder ihm ein formeller Anspruch darauf zusteht, dass über seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes aufgrund fehlerfreier Ermessensübung entschieden wird.
Ersteres trifft in der Regel für solche Verwaltungsakte zu, welche die Regelung von Zahlungsansprüchen zum Gegenstand haben, sei es, dass diese kraft Gesetzes entstanden sind (wie im Falle von Steuerbescheiden und zumeist auch von Erstattungs- oder Vergütungsbescheiden), sei es, dass sie aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch konstitutiven Verwaltungsakt begründet worden sind; ferner für Verwaltungsakte anderer Art, deren Vornahme bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. die Eintragung eines steuerfreien Betrages in der LSt-Karte oder die Änderung/Aufhebung eines Verwaltungsakts.
Letzteres gilt hauptsächlich für alle diejenigen – insbes. begünstigenden – Verwaltungsakte, zu deren Vornahme die Finanzbehörde bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gesetzlich ermächtigt ist (Ermessensentscheidungen, § 5 AO). Beispiele: Billigkeitsmaßnahmen gem. den §§ 163, 227 AO, Zustimmung zu einer Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG), Gestattung einer Buchführungserleichterung (§ 148 AO; § 22 Abs. 4 UStG).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes muss, wenn es zur Verurteilung der Behörde zur Vornahme eines gebundenen Verwaltungsaktes kommen soll, noch im Zeitpunkt der letztinstanzlichen gerichtlichen Sachentscheidung bestehen. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage muss den geltend gemachten Anspruch noch tragen. Folglich kann der Anspruch durch nachträgliche Rechtsänderung entfallen. Es ist aber auch denkbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen erst während des Prozesses erfüllt sind. Soweit die Vornahme eines Verwaltungsakts, dessen Erlass im Ermessen der Finanzbehörde steht, abgelehnt wurde, kommt es grds. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an; allerdings kann die Finanzbehörde nach § 102 Satz FGO ihrer Ermessenerwägungen noch bis zum Ende des finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen (s. § 102 FGO Rz. 4).
II. Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis des Klägers
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Weiter ist erforderlich, dass der Kläger durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes, also die Untätigkeit der Behörde, in seinen Rechten verletzt worden ist (Beschwer); hierzu s. § 40 FGO Rz. 9. Darüber hinaus muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen; dies fehlt insbes., wenn der Kläger sich gegen einzelne Verfahrenshandlungen wehrt, obwohl das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Deshalb kann ein Anspruch auf eine Erörterung nach § 364a AO nicht mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden (BFH v. 11.04.2012, I R 63/11, BStBl II 2012, 539). Soll es zur Verurteilung der Behörde kommen, muss die Beschwer noch im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Sachentscheidung erfüllt sein. Lässt sich zu diesem Zeitpunkt die Beschwer nicht feststellen, führt dies zur Klageabweisung (BFH v. 08.02.2000, VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755).
III. Spruchreife
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Verurteilung der beklagten Behörde zum Erlass des begehrten gebundenen Verwaltungsaktes setzt voraus, dass die Sache spruchreif ist (vgl. BFH v. 26.08.2010, III R 80/07, BFH/NV 2011, 401). Da das Gericht nur die Verpflichtung der Behörde aussprechen darf, ist es ihm verwehrt, den begehrten Verwaltungsakt selbst zu erlassen. Spruchreife bedeutet, dass der Tatbestand feststehen muss, der die Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt und der den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigt; dazu gehören auch die Tatsachen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch die Nichtvornahme des Verwaltungsaktes ergeben. Zu Ermessensentscheidungen s. § 102 FGO.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Grds. ist das FG nicht verpflichtet, die Sache durch eigene Ermittlungen zur Spruchreife zu bringen (BFH v. 07.04.1987, IX R 103/85, BStBl II 1987, 707; BFH v. 09.06.2015, III B 96/14, BFH/NV 2015, 1269), obwohl es hieran nicht gehindert ist. Die amtliche Ermittlungspflicht (§ 76 FGO) in Verbindung mit dem Rechtsschutzinteresse des Klägers, aber auch die Verfahrensökonomie, können gebieten, das...