Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Unterschied zu den für den Erlass von Urteilen bestehenden Vorschriften scheinen die wenigen, in § 113 FGO für Beschlüsse getroffenen Verweisungen zwar dürftig, sie sind jedoch für die Praxis ausreichend. Unerlässliche Grundlage bleibt auch hier nach § 113 Abs. 1 FGO der Grundsatz der freien, aus der Gesamtheit aller Umstände gewonnenen Gerichtsentscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), desgleichen die Bindung des Gerichts an die gestellten Anträge (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Diese verhindert auch im Beschlussverfahren, dass den Beteiligten etwas zugesprochen wird, was sie nicht beantragt haben; auch im Beschlussverfahren gilt das Verböserungsverbot. Schriftlichkeit des Verfahrens bildet die Regel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist freigestellt (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO). Für die Berichtigung und Ergänzung finden §§ 107 bis 109 FGO Anwendung. Allerdings fehlt für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) bei einer vom BFH getroffenen – unanfechtbaren – Entscheidung über die Aufhebung und Aussetzung der Vollziehung das Rechtsschutzbedürfnis (BFH v. 12.11.2012, VI S 8/12, BFH/NV 2013, 400). § 113 Abs. 1 FGO ist ergänzungsbedürftig: auch im Beschlussverfahren ist rechtliches Gehör zu gewähren, wenngleich § 96 Abs. 2 FGO nicht in Bezug genommen ist. Dies folgt schon aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Beschlüsse sind zuzustellen, wenn sie anfechtbar sind (§ 53 FGO); sonst sind sie formlos mitzuteilen, soweit sie nicht in der mündlichen Verhandlung ergehen und verkündet werden. Zur Notwendigkeit der Rechtsmittelbelehrung s. § 113 Abs. 1 i. V. m. § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO; zur Folge unterlassener Belehrung s. § 55 Abs. 2 FGO.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wie Urteile (§ 105 Abs. 1 Satz 2 FGO), sind auch Beschlüsse – jedenfalls in den Fällen des § 113 Abs. 2 FGO – schriftlich niederzulegen. Die getroffene Entscheidung muss aus der Beschlussformel hervorgehen, nicht erst aus den Gründen (BFH v. 07.05.1975, II B 51/73, BStBl II 1975, 672). Unterzeichnen müssen sämtliche Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben. Im Übrigen muss die Begründung – soweit sie erforderlich ist – erkennen lassen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der Beschluss beruht. Insoweit gelten die Grundsätze für die Begründung von Urteilen entsprechend (BFH v. 02.11.2006, I B 13/06, BFH/NV 2007, 261; BFH v. 15.12.2009, VIII B 211/08, BFH/NV 2010, 663). Das Begründungserfordernis besteht für Beschlüsse, die mit Rechtsmitteln (regelmäßig mit der Beschwerde, s. § 128 FGO) angefochten werden können, ebenso für die Beschlüsse, die über einen Rechtsbehelf (s. §§ 132, 133, 149 Abs. 2 und 4 FGO) entscheiden (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO). Unabhängig von der Anfechtbarkeit sind Beschlüsse, die über Anträge im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (§§ 69, 114 AO) entscheiden, Beschlüsse nach Erledigung der Hauptsache (§ 138 FGO) und Beschlüsse, mit den Anträge auf Prozesskostenhilfe (§ 142 FGO) zurückgewiesen werden, immer zu begründen (§ 113 Abs. 2 Satz 2 FGO). § 113 Abs. 2 Satz 3 FGO schafft für Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, Begründungserleichterung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, diese Entscheidung also bestätigt. Zum Wegfall der Begründungspflicht bei Entscheidung des BFH über eine NZB s. § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Unanfechtbar sind Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 FGO (§ 6 Abs. 4 FGO), nach § 45 Abs. 2 Satz 1 FGO (§ 45 Abs. 2 Satz 2 FGO), nach § 60a Satz 1 FGO (§ 60a Satz 2 FGO), § 108 Abs. 1 FGO (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). § 128 Abs. 2 und 4 Satz 1 FGO zählen weitere unanfechtbare Beschlüsse auf.