Schrifttum
Buciek, Der vorläufige Rechtsschutz in Steuersachen, DStJG 19 (1995), 149;
Lemaire, Der vorläufige Rechtsschutz im Steuerrecht, 1997;
Bilsdorfer, Vollstreckungsschutz während eines laufenden Aussetzungsverfahrens, FR 2000, 708;
Trossen, Vorläufiger Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge der Finanzbehörden, DStZ 2001, 877;
Wagner, Über vorläufigen Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren, FS Kruse 2001, 735;
Becker, Vollstreckung trotz rechtshängigem AdV-Antrag – Was tun, INF 2002, 166;
Greite, Kindergeld und einstweiliger Rechtsschutz, FR 2002, 397;
Lemaire, Die einstweilige Anordnung, StB 2003, 411;
Braun, Keine einstweilige Anordnung während eines AdV-Verfahrens, EFG 2004, 123;
Carle, Einstweiliger Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren, AO-StB 2004, 232;
von Wedelstädt, Sammelauskunftsersuchen – Zulässigkeit, Auswertung der Auskunft, Rechtsschutz, DB 2004, 948;
Braun, Der vorläufige gerichtliche Schutz in Sonderfällen, sj 2007, 24;
Scharpenberg, Typische Fehler im finanzgerichtlichen Verfahren vermeiden, Stbg. 2008, 277;
Alvermann/Wollweber, Der Anspruch auf Erteilung einer USt-Identifikationsnummer, UStB 2009, 261;
Pelke, Vorläufiger Rechtsschutz und Vollstreckung im Steuerrecht, SteuK 2012, 411;
Hong, Verbot der endgültigen und Gebot der vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, NvWZ 2012, 468;
Tormöhlen, Einstweilige Anordnung, AO-StB 2013, 381;
Meinert, Der einstweilige Rechtsschutz vor den Finanzgerichten – aktuelle Aspekte und Fragestellungen, DStZ 2015, 599–610;
Wackerbeck, Finanzgerichtlicher Rechtsschutz in Vollstreckungssachen, DStZ 2017, 328.
A. Allgemeines, Anwendungsbereich
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift entspricht § 123 VwGO; ihre Übernahme in das Abgabenverfahren macht das Bestreben des Gesetzgebers deutlich, den Steuerpflichtigen jede nur denkbare Form des Rechtsschutzes zugänglich zu machen. Zudem ergibt sich die Notwendigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Gleichwohl ist die Bedeutung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Praxis gering; die weitaus größere Zahl der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO).
Der allgemeine Grundsatz, dass der Finanzrechtsweg nur für jemanden geöffnet ist, der eigene Rechte gegenüber der Verwaltung verfolgt (§ 40 Abs. 2 AO), gilt auch für den Antrag auf einstweilige Anordnung (BFH v. 23.10.1985, VII B 28/84, BStBl II 1986, 26). Ist der Finanzrechtsweg in der Hauptsache nicht gegeben, so ist selbstverständlich auch keine einstweilige Anordnung zulässig.
Das Rechtsschutzsystem der FGO geht davon aus, dass der Stpfl. gerichtlichen Rechtsschutz erst nach einer ihn belastenden behördlichen Maßnahme erlangen kann. Dann gewähren Aussetzung der Vollziehung oder die einstweilige Anordnung effektiven (einstweiligen) Rechtsschutz. Deshalb gehen die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einer auf eine Unterlassung behördlicher Maßnahmen gerichteten (vorbeugenden) Unterlassungsklage grds. vor. Eine Unterlassungsklage kann nur ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn das erstrebte Rechtsschutzziel mit einstweiliger Anordnung oder Aussetzung der Vollziehung nicht erreicht werden kann. Diese Voraussetzung kann nur dann erfüllt sein, wenn ein Abwarten der Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil mit ihrem Eintritt auch in Ansehung einstweiliger Rechtsschutzmöglichkeiten nur schwer wieder gut zu machende Schäden zu befürchten sind (BFH v. 11.11.2012, VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die einstweiligen Anordnungen gleichen dem Rechtsinstitut der einstweiligen Verfügung im Zivilprozess; sie sind – wie auch der Verweis in § 114 Abs. 3 FGO zeigt – §§ 935, 940 ZPO nachgebildet. Ihr Gegenstand ist die Sicherung von Rechten des Antragstellers (sog. Sicherungsanordnung, § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO) sowie die vorläufige Regelung streitiger Rechtsverhältnisse (sog. Regelungsanordnung, § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Der Anwendungsbereich von § 114 FGO wird durch § 114 Abs. 5 FGO eingeschränkt. Danach gelten die § 114 Abs. 3 bis 5 FGO nicht, soweit eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn vorläufiger Rechtsschutz in einem Zeitpunkt begehrt wird, in dem der anfechtbare Verwaltungsakt noch nicht ergangen ist, sein Erlass einstweilen verhindert werden soll. Die Sperrwirkung des § 114 Abs. 5 FGO schließt jedoch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht schlechthin im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen aus; vielmehr ist § 114 Abs. 5 FGO vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG dahin zu interpretieren, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur insoweit nicht in Frage kommt, als § 69 FGO ausreichenden vorläufigen Rechtsschutz bietet. Der Anwendungsbereich des § 114 FGO erstreckt damit auf den Bereich nicht vollziehbarer Verwaltungsakte. So kommt bei Feststellungs-, Verpflichtungsklagen und allgemeinen Leistungsklagen vorläufiger Rechtsschutz regelmäßig nur durch Erlass einer einstweilig...