Schrifttum

Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 13 FGO stellt eine einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Rechts- und Amtshilfegebotes dar (Art. 35 Abs. 1 GG), wonach sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. Rechtshilfe betrifft Akte der Gerichtsbarkeit, z. B. richterliche Zeugenvernehmungen und Eidesabnahmen (z. B. § 81 Abs. 2, § 82 FGO i. V. m. § 362 ZPO), während unter Amtshilfe solche Maßnahmen zu verstehen sind, die dem Bereich der Verwaltung im weitesten Sinne zugehören (zum Begriff der Rechts- und Amtshilfe im Übrigen auch s. § 111 AO Rz. 2 und s. § 117 AO Rz. 2). Ein Unterordnungsverhältnis wird durch die Verpflichtung einer anderen Behörde, auf Ersuchen Rechts- oder Amtshilfe zu leisten, nicht begründet. Ebenso wenig kann Art. 35 GG zur Erweiterung von Kompetenzbereichen benutzt werden (Erbguth in Sachs, Art. 35 GG Rz. 19 ff.). § 13 FGO führt das in Art. 35 GG verankerte Prinzip näher aus, indem klargestellt wird, dass die Verpflichtung zur Leistung von Rechts- und Amtshilfe auch gegenüber den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit besteht.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dem Inhalt nach können sich Rechtshilfe- oder Amtshilfeersuchen der Finanzgerichte auf Handlungen jeglicher Art beziehen, deren es im Rahmen der amtlichen Ermittlungspflicht (Untersuchungsgrundsatz, § 76 FGO) zur Vorbereitung der Entscheidung bedarf (§ 79 FGO). In Betracht kommen insbes. Auskunfts- und Ermittlungsersuchen an Verwaltungsbehörden (einschließlich der Polizeibehörden) und an Organisationen der Wirtschaft (Kammern) sowie Ersuchen an auswärtigen Gerichte (§ 157 GVG) um richterliche Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen (§ 81 Abs. 2 FGO). Das Rechtshilfeersuchen muss einen deutlichen Inhalt haben, z. B. bei einem Ersuchen um Zeugenvernehmung konkret die Tatsachen bezeichnen, über die Beweis erhoben werden soll (BFH v. 11.09.1984, VIII B 23/84, BStBl II 1984, 836).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Erzwingung von Rechtshilfe- oder Amtshilfeersuchen im Falle der Ablehnung oder Verschleppung durch die ersuchte Behörde ist nicht möglich. Es bleibt nur der Weg der Aufsichtsbeschwerde zur nächsthöheren Behörde, im Falle gerichtlicher Handlungen zu der die Dienstaufsicht führenden Stelle der Gerichtsverwaltung. Besteht zwischen zwei FG Streit über die Rechtmäßigkeit eines Rechtshilfeersuchens, so entscheidet in sinngemäßer Anwendung des § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG der BFH (BFH v. 11.09.1984, VIII B 23/84, BStBl II 1984, 836).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Kosten der Gewährung von Rechts- oder Amtshilfe sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (s. § 164 GVG). Sie sind eigener Aufwand der ersuchten Behörde bzw. des ersuchten Gerichts, denn sie erwachsen bei Wahrnehmung von Obliegenheiten, die kraft gesetzlicher Verpflichtung gegenüber einer anderen Behörde bestehen.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 13 FGO regelt lediglich die innerstaatliche Rechts- und Amtshilfe und gilt demzufolge nicht für die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe. Diese kann nur aufgrund besonderer völkerrechtlicher Rechtsgrundlagen erfolgen (s. BFH v. 16.09.1993, IV B 50/93, BFH/NV 1994, 449). Die Rechts- und Amtshilfe des EuGH und der EU-Organe findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 4 Abs. 3 EUV (ex Art. 10 Abs. 1 EGV; EuGH v. 13.07.1990, C-2/88, EuGHE I 1990, 3365 "Imm"). Vgl. auch Brandis in Tipke/Kruse, § 13 FGO Rz. 5; Schmieszek in HHSp, § 13 FGO Rz. 54 ff.; Kopp/Schenke, § 14 VwGO Rz. 5 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?