Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Gericht (Senat, Vorsitzender/Berichterstatter nach § 79a Abs. 1 FGO, Einzelrichter nach § 6 FGO oder konsentierter Einzelrichter nach § 79a Abs. 3, 4 FGO) oder der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, ist verpflichtet, sich darüber schlüssig zu werden, ob das (zulässige!) Rechtsmittel als begründet angesehen wird. Liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter oder Einzelrichter vor, ist dieser gesetzlicher Richter. Ein Wahlrecht, auch den Senat mit der Entscheidung zu befassen, besteht nicht (BFH v. 08.01.2013, X B 101/12, BFH/NV 2013, 749). Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so ist der Beschwerde durch Rücknahme oder Änderung der angefochtenen Entscheidung abzuhelfen. Die Abhilfe steht also nicht im Ermessen des Gerichts. Auch eine Teilabhilfe ist möglich. Die Entscheidung über die Beschwerde, die keinen förmlichen Beschluss erfordert, ist auch dann aktenkundig zu machen, wenn sie zu keiner Abhilfe führt; es sei denn, dass das Gericht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt befugt war, der Beschwerde abzuhelfen (BFH v. 03.05.1984, VII B 84/83, BStBl II 1984, 562; BFH v. 19.10.1998, X S 10/98, BFH/NV 1999, 503). Jedoch brauchen die Beteiligten von dieser Beschlussfassung nur in Kenntnis gesetzt zu werden, wenn sie zu einer Abhilfe führt; das geschieht dann durch Zustellung (Verkündung) der Abhilfeentscheidung. Bei negativem Ausgang soll die unverzügliche Vorlage der Sache beim BFH mitgeteilt werden (§ 130 Abs. 2 FGO).

Erkennt das FG, dass die Beschwerde begründet und demnach die angefochtene Entscheidung zu Unrecht ergangen ist, hält es aber nunmehr diese Entscheidung aus einem neuen Gesichtspunkt für richtig, so muss es dennoch die mit Recht angefochtene Entscheidung im Wege der Abhilfe aufheben (BFH v. 07.11.1979, VII B 35/79, BStBl II 1980, 86). Es darf den neuen Gesichtspunkt nur zum Anlass nehmen, eine neue Sachentscheidung mit neuer Begründung zu erlassen. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der einem Nichtabhilfebeschluss beigefügten Begründung um eine (unzulässige) Auswechslung oder eine (die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffende) wesentliche Ergänzung der bisherigen Begründung handelt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (BFH v. 18.02.1986, VII B 113/85, BStBl II 1986, 413). Der Nichtabhilfebeschlusses ist unanfechtbar, während gegen einen Abhilfebeschluss dem Gegner die Beschwerde zusteht.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hilft das Gericht nicht ab, hat es die Beschwerde unverzüglich dem BFH vorzulegen. Eine Begründung des Nichtabhilfebeschlusses ist dabei nicht erforderlich. Im Zeitpunkt der Vorlage wird die Beschwerde beim BFH anhängig. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Abhilfemöglichkeit des FG. Ein Beschluss über die Nichtabhilfe ist entbehrlich, wenn die Beschwerde offensichtlich nicht statthaft oder offensichtlich unzulässig ist (BFH v. 08.01.2013, X B 101/12, BFH/NV 2013, 749 m. w. N.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?