Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift beruht auf dem Grundsatz, dass einer Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, sie also keinen Suspensiveffekt auslöst. Dementsprechend sind in § 131 Abs. 1 FGO die Voraussetzungen geregelt, unter denen einer Beschwerde ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zukommt. § 131 Abs. 2 FGO regelt wiederum die Ausnahme zu § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels kommt in den Fällen der §§ 30, 52 FGO §§ 80 und 82 FGO in Betracht. Die Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Ungebühr in der mündlichen Verhandlung (§§ 178, 181 Abs. 2 GVG) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 131 Abs. 2 FGO), es sei denn, sie richtet sich gegen eine Festsetzung durch einen Einzelrichter außerhalb der Sitzung (§§ 181 Abs. 2, 180 GVG).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Aussetzung der Vollziehung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung kann angebracht sein, wenn – die Vollziehbarkeit der angefochtenen Entscheidung vorausgesetzt – an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ernsthafte Zweifel bestehen oder wenn die (sofortige) Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und durch die Erfordernisse der Sache nicht gebotene Härte zur Folge haben würde (s. § 69 Abs. 2 FGO). Nicht vollziehbar in seinem wesentlichen Inhalt und daher einer Aussetzung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht zugänglich ist ein die Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO anordnender Gerichtsbeschluss (BFH v. 17.06.2010, VII B 99/10, BFH/NV 2010, 1845).
Gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung ist die Beschwerde (§ 128 FGO) nur gegeben, wenn sie durch das FG zugelassen wurde. Während eines Beschwerdeverfahrens geht auch die Befugnis, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 FGO) auf den BFH über. Dies folgert der BFH aus einer analogen Anwendung des § 570 Abs. 3 ZPO i. V. mit § 155 FGO (BFH v. 17.07.2012, X S 24/12, BFH/NV 2012, 1638).