Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Schrifttum
Albert, Zur Besetzung des Gerichts bei Wiederaufnahmeklagen gemäß § 134 FGO, § 578ff. ZPO gegen Urteile des Einzelrichters, DStZ 1998, 239;
Seibel, Das Wiederaufnahmeverfahren – Ein selten genutzter Rechtsbehelf, AO-StB 2002, 318.
A. Allgemeines
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Wiederaufnahme eines durch Urteil oder Beschluss (BFH v. 13.02.1986, III K 1/85, BStBl II 1986, 415; BFH v. 18.03.1988, V K 1/88, BStBl II 1988, 586; BFH v. 17.01.1990, I K 2/89, BFH/NV 1991, 751; BFH v. 02.01.2009, V K 1/07, BFH/NV 2009, 1125) eines FG oder des BFH rechtskräftig beendeten Verfahrens (auch eines Wiederaufnahmeverfahrens, BFH v. 14.08.1979, VII K 11/74, BStBl II 1979, 777) unter den Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage oder der Restitutionsklage der §§ 579, 580 ZPO ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der in besonders gelagerten Fällen im Interesse der Richtigkeit der Entscheidung eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung und damit der endgültigen Streiterledigung ermöglicht. Nichtigkeits- und Restitutionsklage sind keine Rechtsmittel, lösen also weder den Devolutiv- noch den Suspensiveffekt aus. In Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3, Abs. 5 FGO) scheidet eine Wiederaufnahme § 134 FGO aus, sofern die vorrangig zu prüfende Möglichkeit einer Änderung nach § 69 Abs. 6 FGO in Betracht kommt.
Bei Beschlüssen ist eine Nichtigkeitsklage als Antrag auszulegen, den Beschluss entsprechend § 134 FGO zu ändern (vgl. BFH v. 02.01.2009, V K 1/07, BFH/NV 2009, 1125).
B. Verhältnis zu den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Verhältnis der Wiederaufnahme des finanzgerichtlichen Verfahrens zur Rücknahme, Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch die Finanzbehörde (aufgrund der Verfahrensvorschriften der AO, insbes. §§ 130 und 172 ff. AO) in der Gestalt, die er durch die finanzgerichtliche Entscheidung erhalten hat, ist zunächst die Rechtskraftwirkung des § 110 Abs. 1 FGO zu beachten. Soweit diese nicht eingreift, steht der Rücknahme, Änderung oder Aufhebung des Verwaltungsaktes in Anwendung der Verfahrensvorschriften der AO die rechtskräftige finanzgerichtliche Entscheidung nicht entgegen. In diesen Fällen wird ein Rechtsschutzinteresse an einer Wiederaufnahme des finanzgerichtlichen Verfahrens in der Regel nicht vorliegen. Bei den Steuerpflichtigen belastenden Änderungsbescheiden ist vielmehr der Weg eines neuen Rechtsbehelfsverfahrens eröffnet.
C. Text der §§ 578 bis 580 ZPO
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die maßgebenden Vorschriften der ZPO haben folgenden Wortlaut:
§ 578 ZPO
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.
§ 579 ZPO
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
- wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
- wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
- wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
§ 580 ZPO
Die Restitutionsklage findet statt:
- wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
- wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
- wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
- wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf dem Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
- wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
- wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
wenn die Partei
- ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
- eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- wenn der Europäische ...