Schrifttum
von Wedelstädt, Hinzuziehung und Beiladung, AO-StB 2007, 15 (Teil 1) und 46 (Teil 2).
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 135 FGO regelt die grundsätzliche Kostentragungspflicht bei Verfahrensbeendigung; die Vorschrift wird ergänzt durch die §§ 136 bis 138 FGO. Der Begriff der Kosten umfasst gem. § 139 Abs. 1 FGO sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten, die indessen nur eine Rolle spielen, wenn der Kläger obsiegt (s. Vor § 135 FGO Rz. 1). Gemeint sind dabei die Kosten aller Instanzen (BFH v. 21.10.1986, VII E 8/86, BFH/NV 1987, 319). § 135 FGO betrifft die Kostengrundentscheidung. Der Gegenstand dieser von Amts wegen zu treffenden Entscheidung ist ausschließlich die Frage, wer die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (BFH v. 15.04.2015, V R 27/14, BStBl II 2016, 163). Sie ist vom Gericht in seinen Urteilen, Gerichtsbescheiden und Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu treffen (§ 143 Abs. 1 FGO), also auch in Urteilen betreffend Entschädigungsklagen (§ 155 Satz 2 FGO i. V. m. 198 ff. GVG; vgl. z. B. BFH v. 29.11.2017, X K 1/16, BStBl II 2018, 132). Das Verfahren richtet sich nach §§ 143 bis 145 FGO. Höhe, Ansatz, Erhebung und Verjährung der Gerichtskosten bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des GKG, in dem sich auch die Bestimmungen über die Berechnung und Festsetzung des Streitwerts befinden (hierzu s. Vor § 135 FGO Rz. 1 ff.). Wegen der Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen (Kostenfestsetzung) und deren Erstattungsfähigkeit § 149 FGO bzw. § 139 Abs. 2 bis 4 FGO.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Den für die Kostentragungspflicht maßgeblichen Grundsatz formuliert § 135 Abs. 1 FGO, wonach derjenige Beteiligte die Kosten des Verfahrens trägt, der im Rechtsstreit unterliegt. Unterliegen bedeutet, dass der betreffende Beteiligte i. S. von § 57 FGO mit seinem Sachantrag in vollem Umfang erfolglos geblieben ist (Ratschow in Gräber, § 135 FGO Rz. 2), wobei es unerheblich ist, ob der Antrag unzulässig oder unbegründet war. Ein Beteiligter unterliegt im Ergebnis auch dann in vollem Umfang, wenn zwar das von ihm angefochtene FG-Urteil auf seine Revision hin aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das FG zurückverwiesen wird, die Klage jedoch auch im zweiten Rechtsgang keinen Erfolg hat (BFH v. 17.04.1970, III B 1/70, BStBl II 1970, 550). Wer teilweise unterliegt und teilweise obsiegt, hat grundsätzlich die Kosten im Verhältnis seines Unterliegens zum angestrebten Prozesserfolg zu tragen (§ 136 Abs. 1 FGO). Im Falle des nur geringfügigen Unterliegens gilt § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Eine Kostenentscheidung ergeht grundsätzlich nur gegenüber den Beteiligten i. S. des § 57 FGO. Eine Ausnahme besteht nur für den vollmachtlosen Vertreter, dem die Verfahrenskosten auferlegt werden können (z. B. BFH v. 03.08.2012, X B 25/11, BFH/NV 2013, 207; auch s. § 62 FGO Rz. 27, s. Vor § 135 FGO Rz. 24).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 135 Abs. 1 FGO gilt grds. auch für erfolgreiche Beschwerden (für erfolglose Rechtsmittel gilt § 135 Abs. 2 FGO; s. Rz. 4). Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich eines erfolgreichen NZB-Verfahrens: dieses ist kostenrechtlich Teil des Revisionsverfahrens, sodass die Kostenentscheidung im Revisionsurteil zugleich die Grundlage für die Festsetzung der im Beschwerdeverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten bildet. (BFH v. 06.02.1991, II R 36/87, BStBl II 1991, 367 m. w. N.). Hat die NZB indessen keinen oder nur teilweisen Erfolg, ist insoweit eine Kostenentscheidung zu treffen (z. B. BFH v. 11.12.2014, XI B 77/14, BFH/NV 2015, 700; s. Rz. 4).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hat ein Beteiligter gegen die Entscheidung des Gerichts ohne Erfolg Rechtsmittel eingelegt, treffen ihn nach § 135 Abs. 2 FGO die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens unabhängig davon, inwieweit er durch die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung obsiegt hatte und deshalb entsprechend § 135 Abs. 1 FGO bzw. § 136 Abs. 1 FGO kostentragungspflichtig ist. Rechtsmittel sind insbes. Revision und NZB (z. B. BFH v. 22.06.2012, IX B 123/11, BFH/NV 2012, 1619), Beschwerde (z. B. BFH v. 08.01.2013, X B 203/12, BFH/NV 2013, 511), die Anhörungsrüge nach § 133a FGO (z. B. BFH v. 20.06.2013, IX S 14/12, BFH/NV 2013, 1596; BFH v. 23.01.2018, XI S 28/17, BFH/NV 2018, 533) und die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO (Brandis in Tipke/Kruse, § 135 FGO Rz. 12). Demnach hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird (BFH v. 05.03.2008, IX B 6/07, BFH/NV 2008, 1175). Dies gilt für die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens, das die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens betrifft, ebenso (BFH v. 20.03.2009, III B 219/08, juris) wie für die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens betreffend die Aussetzung des Verfahrens (BFH v. 26.01.2010, VI B 137/09, BFH/NV 2010, 937). Folgt ein Stpfl. dem Vorschlag des Gerichts nicht, die Hauptsache...