Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 144 FGO muss das Gericht abweichend von § 143 FGO keine obligatorische Kostengrundentscheidung (s. § 143 FGO Rz. 1) treffen, wenn ein Rechtsbehelf in vollem Umfang zurückgenommen worden ist. Die materielle Gerichtskostenpflicht bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs (bzw. eines Antrags) ergibt sich ohne Weiteres aus § 136 Abs. 2 FGO, sodass sich ein Beschluss über die Kostentragungspflicht regelmäßig erübrigt (vgl. BFH v. 24.04.2012, IX E 4/12, BFH/NV 2012, 1798). Da jedoch die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung von Prozesskosten gem. §§ 149, 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 103 Abs. 1 ZPO einen entsprechenden vollstreckbaren Titel voraussetzt, bedarf es für den Fall, dass ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt, der Grundlage einer ausdrücklichen Kostenentscheidung. Dabei kann die Absicht der Kostenerstattung unterstellt werden, wenn anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind (BFH v. 13.06.2000, VII R 68/97, juris; BFH v. 18.03.2010, VII B 265/09, VII B 266/09, BFH/NV 2010, 1112). Ein Antrag des Beklagten ist unzulässig, da diesem gem. § 139 Abs. 2 FGO keine außergerichtlichen Kosten erstattet werden. Im Übrigen kann die Kostenentscheidung nach § 144 FGO mit Rücksicht auf den zwingenden Charakter von § 136 Abs. 2 nur deklaratorische Bedeutung haben. Zur Kostenentscheidung bei Klagerücknahme nach Teilabhilfebescheid s. § 143 FGO Rz. 4. Für eine von § 136 Abs. 2 FGO abweichende Kostenentscheidung unter Berücksichtigung von § 137 FGO ist im Verfahren nach § 144 FGO kein Raum (BFH v. 19.09.1969, VII B 49/73, BStBl II 1970, 92). Für erstattungsfähige Kosten von Beteiligten (einschl. der Beigeladenen) gilt § 139 Abs. 3 und Abs. 4 FGO. Über die erstattungsfähigen Beträge an gesetzlichen Gebühren und Auslagen wird im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden (§ 149 FGO). Zur Kostenentscheidung bei Klagerücknahme im Verfahren über die Revision der Finanzbehörde s. § 143 FGO Rz. 4.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nimmt der vollmachtlose Vertreter einen von ihm namens des Beteiligten eingelegten Rechtsbehelf wirksam zurück (s. § 62 FGO Rz. 27), so ergeht die Entscheidung, dass er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat abweichend von § 136 Abs. 2 FGO durch Beschluss (BFH v. 22.05.1979, VII B 10/79, BStBl II 1979, 564; BFH v. 09.08.1999, VII R 47/99, juris).