Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Richter auf Probe sind solche Richter, die später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden sollen, und dazu in einer mindestens dreijährigen Probezeit erprobt werden (§§ 10 Abs. 1, 12 DRiG). Sie führen die Dienstbezeichnung "Richter" (§ 19a Abs. 3 DRiG). Zum Richterkraft Auftrags können Beamte auf Lebenszeit ernannt werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzen (§ 5 DRiG) und die später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden sollen (§ 14 DRiG; vgl. im Übrigen §§ 15f. DRiG). Sie führen die Dienstbezeichnung "Richter am Finanzgericht" (§ 19a Abs. 2 DRiG). Richter auf Zeit (§ 11 DRiG) können bei den FG nicht verwendet werden. Zur Tätigkeit von Universitätsprofessoren des Rechts als "Richter im Nebenamt" an FG, vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 15 FGO Rz. 4.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift gilt nicht für den BFH. Dies folgt aus ihrem unmissverständlichen Wortlaut, der sich ausdrücklich nur auf die FG bezieht.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei den Entscheidungen des Senats müssen mindestens zwei Berufsrichter (Lebenszeitrichter) und es darf höchstens ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags mitwirken. Dies folgt aus § 29 Satz 1 DRiG. Dies schließt nicht aus, dass Proberichter oder Richter kraft Auftrags als Einzelrichter (§ 6 FGO) oder als Berichterstatter (§ 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO) allein entscheiden. § 29a Satz 2 DRiG schreibt vor, dass die Richter kraft Auftrags und die Richter auf Probe im Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 1 Satz 1 GVG; s. § 4 FGO Rz. 4 ff.) als solche kenntlich gemacht werden.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ein Verstoß gegen § 15 FGO (wie auch gegen § 14 FGO) kann revisionsrechtlich als Besetzungsrüge (§ 119 Nr. 1 FGO) angegriffen werden. In Betracht kommt auch eine Wiederaufnahmeklage (§ 134 FGO i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und u. U. eine Urteilsverfassungsbeschwerde, die auf die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu stützen ist (Brandis in Tipke/Kruse, § 15 FGO Rz. 5; Herbert in Gräber, § 14 FGO Rz. 3; zur Verfassungsbeschwerde s. Vor FGO Rz. 59 ff.).