Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 151 FGO betrifft die Vollstreckung von Geldleistungen zugunsten des Klägers gegen die im Prozess unterlegene ertragsberechtigte Körperschaft, während § 150 FGO den umgekehrten Fall regelt (s. § 150 FGO Rz. 1). Diese kommt in Betracht, wenn die beklagte Finanzbehörde (§ 63 FGO), die verwaltungsorganisatorisch der Körperschaft zugehörig ist, zu einer Leistung verurteilt wird, sei es einer Geldleistung (z. B. Erstattung oder Vergütung von Steuern) oder einer Leistung anderer Art (Beispiele: Erlass eines endgültigen Steuerbescheides, Zulassung einer Buchführungserleichterung, einer zoll- oder verbrauchsteuerbegünstigten Verwendung; Eintragung eines Freibetrages auf die LSt-Karte; Gewährung einer Stundung oder eines Billigkeitserlasses; Zulassung zu einer Prüfung). Für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung gelten die §§ 152, 153 FGO, für die Vollstreckung wegen sonstiger Leistungen gilt § 154 FGO. Aus Gestaltungsurteilen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), welche die Rechtslage unmittelbar gestalten, findet eine Vollstreckung nur hinsichtlich der Kosten (§ 151 Abs. 3 FGO), nicht aber wegen des Hauptausspruchs statt (BFH v. 12.07.1999, VII B 29/99, BFH/NV 2000, 4).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO gilt für die Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften das Achte Buch der ZPO (§§ 704 bis 898 ZPO, insbes. § 882a ZPO), soweit die §§ 152ff. FGO keine spezielleren Regelungen enthalten, z. B. die Festsetzung eines Zwangsgelds in den Fällen des § 154 FGO (vgl. die Kommentierung zu s. § 154 FGO; dazu auch Loose in Tipke/Kruse, § 151 FGO Rz. 2 ff.). Daher kann bei der Entscheidung über den Antrag des Gläubigers auf Verfügung der Vollstreckung gegen eine Finanzbehörde nach Abs. 1 die Einwendung der Aufrechnung durch den Schuldner (die ertragsberechtigte Körperschaft) nicht berücksichtigt werden. Die Aufrechnung sowie alle anderen Einwendungen, die den durch den Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen (z. B. Erfüllung), können nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 151 Abs. 1 FGO i. V. m. § 767 ZPO durch Vollstreckungsgegenklage auf dem Finanzrechtsweg geltend gemacht werden (st. Rspr.; z. B. BFH v. 20.12.1983, VII B 73/83, BStBl II 1984, 205; BFH v. 31.10.2000, VII B 168/00, BFH/NV 2001, 734; BFH v. 21.12.2000, VII B 40/00, BFH/NV 2001, 640). Dies gilt auch, wenn ein Honoraranspruch des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts besteht (BFH v. 19.01.2007, VII B 318/06, BFH/NV 2007, 1144). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Vollstreckungsgegenklage besteht grds. ab dem Zeitpunkt des Antrags beim FG, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen (BFH v. 24.06.2013, VII B 150/12, BFH/NV 2013, 1597; vgl. § 152 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zur Vollstreckungsabwehrklage ausführlich BFH v. 02.04.1987, VII R 20/85, BFH/NV 1987, 789. Eine Ausnahme gilt, soweit es sich um eine Vollstreckung zugunsten einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft in deren Eigenschaft als Steuergläubiger handelt, also um Verpflichtungen, welche die schuldnerische Körperschaft als Steuerpflichtige (insbes. aus wirtschaftlicher Betätigung) trifft; diese Körperschaft ist damit Vollstreckungsschuldner i. S. des § 253 AO, sodass § 150 FGO unberührt bleibt und die Vollstreckung nach den Bestimmungen der §§ 249ff. AO erfolgt (§ 151 Abs. 1 Satz 2 FGO; Schwarz in HHSp, § 151 FGO Rz. 11). Die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen setzt voraus, dass der in § 152 Abs. 2 FGO vorgeschriebene Abwendungsversuch erfolglos geblieben ist (Ausnahmen: § 152 Abs. 4 und Abs. 5 FGO).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Als Vollstreckungstitel im Rahmen der §§ 151, 152 FGO, deren es für die Zwangsvollstreckung nach der ZPO bedarf (§ 794 ZPO), kommen nur die in § 151 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Entscheidungen in Betracht (BFH v. 30.01.1973, VII B 128/71, BStBl II 1973, 499; FG Ha v. 10.01.2012, 4 V 288/11, juris), also Urteile auf Geldleistungen (Erstattung, Vergütung; § 100 Abs. 2 FGO), auf Erlass von Verwaltungsakten (§ 101 FGO) – als Grundlage für die Erbringung von Geldleistungen oder sonstiger Leistungen (s. Rz. 1) –, auf Rückgängigmachung vollzogener Verwaltungsakte (§ 100 Abs. 1 Satz 2 FGO), des Weiteren Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO), insbes. auf Unterlassung von Eingriffen in bestehende Rechtspositionen, sowie Kostenfestsetzungsbescheide der Geschäftsstelle und Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Gerichtes über erstattungsfähige Aufwendungen von Verfahrensbeteiligten (§§ 139, 149 FGO). Nur der Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs, der im Kostenfestsetzungsbeschluss aufgeführt ist, kann das Verfahren auf Durchführung der Vollstreckung gem. § 151 Abs. 2 Nr. 3, § 152 FGO betreiben, nicht sein Prozessbevollmächtigter. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu betreiben (BFH v. 19.01.2007, VII B 318/06, BFH/NV 2007, 1144; BFH v. 01.07.2009, VII B 115/09, BFH...