Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift ergänzt § 151 FGO für Vollstreckungsmaßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften wegen Geldforderungen. Ein Anfechtungsurteil (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder ein AdV-Beschluss (§ 69 Abs. 3 FGO) bilden hierfür keine taugliche Grundlage (BFH v. 19.01.2004, VII B 187/03, BFH/NV 2004, 466; BFH v. 23.01.2004, VII B 131/03, BFH/NV 2004, 794). Für die Vollstreckung wegen anderer Leistungen gilt § 154 FGO i. V. m. §§ 883–898 ZPO. Zur Funktion des FG als Vollstreckungsgericht s. § 151 FGO Rz. 8. Der Berechtigte (Kläger) muss die Vollstreckung beantragen, die zu ergreifenden Vollstreckungsmaßnahmen bestimmt das FG. Der Kostenfestsetzungsbeschluss muss bei Antragstellung nicht unanfechtbar sein (FG Sachsen v. 26.02.2014, 6 K 136/14, juris). Nur der im Kostenfestsetzungsbeschluss bezeichnete Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung betreiben (BFH v. 01.07.2009, VII B 115/09, BFH/NV 2009, 1821). Hat das FA an den im Kostenfestsetzungsbeschluss bezeichneten Gläubiger gezahlt, besteht für einen Vollstreckungsantrag dieses Gläubigers mit dem Ziel, eine Zahlung an den prozessbevollmächtigten Zessionar zu erreichen, kein Rechtsschutzinteresse (BFH v. 01.07.2009, VII B 115/09, BFH/NV 2009, 1821). Im Fall der Abtretung oder sonstiger Rechtsnachfolge – und in jedem Fall nur vor Erfüllung der Kostenschuld – bedarf es der Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten des Abtretungsempfängers bzw. des Rechtsnachfolgers entsprechend § 727 ZPO; ansonsten kann die Vollstreckung nicht verfügt werden (BFH v. 01.07.2009, VII B 115/09, BFH/NV 2009, 1821; BFH v. 12.09.2013, VII B 198/12, juris; s. § 151 FGO Rz. 6). In erster Linie dürfte die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen in Betracht kommen (§§ 828ff. ZPO), in zweiter Linie die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen (§§ 864ff. ZPO i. V. m. §§ 1ff. ZVG). Zur Durchführung der Immobiliarvollstreckung bedient sich das FG nach § 152 Abs. 1 Satz 2 FGO des AG als Vollstreckungsgericht i. S. von § 1 ZVG (Stapperfend in Gräber, § 152 FGO Rz. 2; Loose in Tipke/Kruse, § 152 FGO Rz. 3).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 152 Abs. 2 FGO muss das FG dem gesetzlichen Vertreter der Körperschaft, gegen die vollstreckt werden soll, die Vollstreckung ankündigen und die Gelegenheit geben, die Vollstreckung innerhalb einer Frist bis zu einem Monat abzuwenden (§ 152 Abs. 2 Satz 2 FGO; FG Ha v. 02.05.2007, 4 K 12/07, juris). Die Unterlassung des Abwendungsversuchs macht die Vollstreckung unzulässig, sodass dennoch erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind. Der Abwendungsversuch ist bei der Vollstreckung einstweiliger Anordnungen (§§ 114, 151 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen des Beschleunigungsbedürfnisses entbehrlich (§ 152 Abs. 5 FGO). Hat der Beklagte den erforderlichen Betrag hinterlegt, ist eine weitere Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss unzulässig (FG Köln v. 26.07.2012, 10 S 1820/12, EFG 2012, 2159).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 152 Abs. 3 FGO enthält Vollstreckungsbeschränkungen. Sie entsprechen § 882a Abs. 2 ZPO. Von der Vollstreckung ausgenommen ist das zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrliche Verwaltungsvermögen, z. B. Verwaltungs-, Gerichts- und Schulgebäude; Kassenbestände nur dann, wenn sie der Erfüllung unmittelbar bevorstehender Zahlungsverpflichtungen dienen (Loose in Tipke/Kruse, § 152 FGO Rz. 7; Schwarz in HHSp, § 152 FGO Rz. 25). Ebenso sind ausgenommen Gegenstände, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, z. B. Kunstschätze, Archive, Bibliotheken (Loose in Tipke/Kruse, § 152 FGO Rz. 8).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 152 Abs. 4 FGO entspricht §§ 170 Abs. 4 VwGO, 882a Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im Abgabenrecht dürften sich hierfür allerdings kaum Anwendungsfälle ergeben. Wenn öffentlich-rechtliche Kreditinstitute Geldleistungen schulden, so in erster Linie aufgrund eigener Steuerpflicht oder Steuerhaftung. In diesem Falle sind sie Vollstreckungsschuldner i. S. des § 253 AO, sodass § 150 FGO Anwendung findet (§ 151 Abs. 1 Satz 1 2. HS FGO). Verpflichtungen anderer Art, für die eine Vollstreckung (nach § 151 FGO) denkbar wäre, ergaben sich z. B. aus § 139 LAG.