Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 154 FGO regelt die Zwangsvollstreckung gegen die als Beklagter (§ 63 FGO) unterlegene Finanzbehörde, und zwar durch Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung bestimmter, nicht in Geldleistungen bestehender Verpflichtungen, die der Finanzbehörde in gerichtlichen Entscheidungen der bezeichneten Art auferlegt sind. Die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand setzt – selbstverständlich – stets einen im konkreten Fall erstrittenen, wirksamen Titel voraus. Demzufolge erfordert ein erfolgreicher Antrag beim FG auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Finanzbehörde, dass diese zuvor vom Gericht zu einer Leistung verurteilt worden ist, der sie aus freien Stücken nicht nachgekommen ist (BFH v. 14.02.2005, VII B 227/04, juris). Dazu muss der Urteilstenor hinreichend bestimmt sein; z. B. muss zweifelsfrei erkennbar sein, ob das FG das Finanzamt zu einer Änderung eines Steuerbescheides nach § 101 FGO verpflichten oder ob es dem FA lediglich eine Neuberechnung der Steuer und Bekanntgabe der Steuerbescheide mit dem neuen Inhalt (§ 100 Abs. 2 Satz 3 FGO) auferlegen will. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einer geeigneten Vollstreckungsgrundlage i. S. der §§ 151, 154 FGO (BFH v. 11.11.2005, XI B 171/04, BFH/NV 2006, 349; Starke in Schwarz, § 154 FGO Rz. 1). Im Einzelnen handelt es sich um die Folgenbeseitigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO, um ein Verpflichtungs- oder Bescheidungsurteil (§ 101 FGO) und um den Ausspruch einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO). Im Regelfalle handelt es sich dabei um unvertretbare, jedoch ausschließlich vom Willen der verpflichteten Behörde abhängige Handlungen oder Unterlassungen i. S. von § 888 ZPO. Allerdings stellt § 154 FGO gegenüber § 888 ZPO eine Spezialvorschrift dar, sodass die Verhängung von Zwangshaft ausgeschlossen ist, während die Verhängung von Zwangsgeld nur in den abschließend aufgeführten drei Fällen in Betracht kommt (BFH v. 16.05.2000, VII B 200/98, BStBl II 2000, 541; BFH v. 21.10.1999, VII B 197/99, BFH/NV 2000, 221). Das Zwangsgeld muss durch Beschluss angedroht, festgesetzt und durch das FG als Vollstreckungsgericht vollstreckt werden. Dagegen ist die Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegeben. Die Höhe des Zwangsgeldes ist auf 1000 Euro begrenzt. Wiederholte Anwendung des Zwanges ist statthaft (§ 154 Satz 2 FGO). Ein Abwendungsversuch entsprechend § 152 Abs. 2 FGO ist nicht vorgesehen. Die Beitreibung des Zwangsgeldes erfolgt nach den §§ 151, 152 FGO.