Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 158 FGO regelt die Zuständigkeit innerhalb des FG und das Verfahren der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung im Zusammenhang mit § 94 AO. § 94 AO gibt der Finanzbehörde das Recht, das FG um die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen (§ 93 AO) zu ersuchen. Nach § 96 Abs. 7 Satz 5 AO kann die Finanzbehörde die Beeidigung eines von einem Sachverständigen erstatteten Gutachtens durch das FG veranlassen. Wegen des zuständigen FG, des Inhalts des Ersuchens der Finanzbehörde und des übrigen Verfahrens s. § 94 AO Rz. 5 ff.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vernehmung erfolgt durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter (Berichterstatter). Dieser ist gesetzlicher Richter i. S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine Zuweisung von Fall zu Fall ist nicht zulässig (gl. A. Schwarz in HHSp, § 158 FGO Rz. 2). Wenn der Auskunftspflichtige oder der Sachverständige die Auskunft bzw. die Eidesleistung verweigert, entscheidet das FG ebenfalls durch den zuständigen Richter (Berichterstatter) über die Rechtmäßigkeit der der Verweigerung durch Beschluss (§ 113 FGO). Die bis zur vorhergehenden Auflage vertretene Auffassung wird aufgegeben. Zwar enthalten § 158 Satz 1 FGO und § 158 Satz 2 FGO unterschiedliche Formulierungen. Damit wollte der Gesetzgeber jedoch nur im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Finanzbehörde und FG vornehmen (Brandis in Tipke/Kruse, § 158 FGO; Wendl in Gosch, § 158 FGO Rz. 8; a. A. Schwarz in HHSp, § 158 FGO Rz. 3; Kopp/Schenke, § 180 VwGO Rz. 6). Das Gericht gibt dem Antrag des FA statt, wenn es wegen der Bedeutung der Auskunft oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Auskunft eine eidliche Vernehmung bzw. eine Beeidigung für erforderlich hält (Schwarz in HHSp, § 158 FGO Rz. 2); ansonsten weist es den Antrag zurück. Dabei steht dem FG jedoch nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Es prüft lediglich die Ordnungsmäßigkeit des Vernehmungsersuchens (§ 94 Abs. 2 Satz 1 AO), ferner, ob die zu vernehmende Person "Subjekt" der eidlichen Vernehmung sein kann (BFH v. 26.09.1995, VII B 148/95, BFH/NV 1996, 200). Im Übrigen ist das Gericht grds. an das Ersuchen gebunden (vgl. BFH v. 13.01.1992, III B 33/91, BFH/NV 1992, 783; BFH v. 26.09.1995, VII B 148/95, BFH/NV 1996, 200). Das Recht zur Verweigerung der Auskunft, des Gutachtens oder Eidesleistung bestimmt sich nach den §§ 101ff. AO. Die Entscheidung des FG ist mit der Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) anfechtbar (BFH v. 03.10.1979, IV B 63/79, BStBl II 1980, 2; BFH v. 26.09.1995, VII B 148/95, BFH/NV 1996, 200).