Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ehrenamtliche Richter wirken bei den Urteilen des Senats mit den gleichen Rechten wie die Berufsrichter bei den FG mit (s. § 5 FGO Rz. 3 f.). Beim BFH gibt es keine ehrenamtlichen Richter – dies folgt unmittelbar aus § 10 Abs. 3 FGO –, was sich daraus erklärt, dass der BFH als Revisionsinstanz lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden hat. Sie werden nach den Vorschriften der §§ 17ff. FGO bestellt und dürfen nur in dem von § 5 Abs. 3 FGO bestimmten Rahmen tätig werden. Ihre vorzeitige Abberufung kann nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur durch gerichtliche Entscheidung erfolgen (§ 44 DRiG). Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße unabhängig wie der Berufsrichter (§§ 43, 45 Abs. 1 Satz 1 DRiG); er hat – wie der Berufsrichter – das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG). Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach §§ 17ff. FGO.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter beschränkt sich auf die mündliche Verhandlung und die Urteilsfindung. Das erfordert, dass die ehrenamtlichen Richter Gelegenheit haben, sich ausreichend über den Streitstoff zu informieren. Eine Einsichtnahme der ehrenamtlichen Richter in die Prozessakten vor Eintritt in die mündliche Verhandlung u. Ä. ist verfahrensrechtlich jedoch nicht vorgesehen (aber auch nicht ausgeschlossen). Im Regelfall ist der Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung, ggf. verbunden mit Ergänzungen in einem Gespräch vor der Sitzung oder während der Beratung eine ausreichende Grundlage für die Sachinformation der ehrenamtlichen Richter (BFH v. 27.10.2003, VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232; BFH v. 01.08.2006, XI B 7/06, juris). Beim Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 90a FGO) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit (§ 5 Abs. 3 Satz 2 FGO; s. § 5 FGO Rz. 5). Zur Urteilsfindung gehört nicht die Funktion des Berichterstatters (s. § 4 FGO Rz. 10), also desjenigen Richters, der die Entscheidung des Kollegiums aktenmäßig vorbereitet, die Sache in der Beratung vorträgt und in der Regel auch das Urteil absetzt (Tatbestand und Entscheidungsgründe formuliert). An den Vorerörterungen (§ 79 FGO) sowie in Beschlussangelegenheiten (s. § 5 FGO Rz. 4), nehmen die ehrenamtlichen Richter nicht teil; an der Beweisaufnahme nur, wenn sie – was allerdings der Regel entsprechen soll – in der mündlichen Verhandlung erfolgt (§ 81 FGO).