Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 20 FGO begründet die Möglichkeit, ausnahmsweise die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters abzulehnen. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter zu den staatsbürgerlichen Pflichten gehört, deren Erfüllung grundsätzlich nicht abgelehnt werden kann. Ob die Berufung eines Widerstrebenden zweckmäßig ist, steht allerdings dahin.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Angehörige der in § 20 Abs. 1 FGO bezeichneten Personenkreise können die Berufung als ehrenamtliche Richter ablehnen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Übernahme des Amtes im Einzelfalle tatsächlich nicht zumutbar ist; in diesem Sinne sind die Ablehnungsgründe des § 20 Abs. 1 FGO absoluter Natur.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Andere Personen als die in § 20 Abs. 1 FGO genannten können in besonderen Härtefällen (§ 20 Abs. 2 FGO) von der Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter nur befreit werden, wenn persönliche Hinderungsgründe besonderer Art der Erfüllung dieser staatsbürgerlichen Pflicht entgegenstehen, wie z. B. Krankheit oder unabweisbare Pflichten anderer Art (BFH v. 17.01.1989, VII B 152/88, BFH/NV 1989, 529; SächsOVG v. 09.06.2000, 3 F 4/00, SächsVBl 2000, 221), auch die Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas wurde anerkannt (HessVGH v. 05.09.1986, 1 Y 2402/86, NVwZ 1988, 161). Berufliche oder geschäftliche Überlastung allein vermag einen besonderen Härtefall im diesem Sinn grds. nicht zu begründen (BFH v. 17.01.1989, VII B 152/88, BFH/NV 1989, 529; FG Bre v. 09.08.1988, II 196/88 S, EFG 1988, 643).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ist jemand zum ehrenamtlichen Richter gewählt (zur Wahl s. §§ 22ff. FGO), der zur Ablehnung der Amtsübernahme berechtigt ist, hat er bis zu seiner Entbindung vom Amt (§ 21 FGO) bei den Entscheidungen mitzuwirken. Das Gericht ist i. S. von § 119 Nr. 1 FGO jedoch dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn von der geschäftsverteilungsplanmäßigen Reihenfolge (§ 27 FGO) wegen eines Antrags auf Amtsentbindung (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 FGO) abgewichen wird. Bei solchem Vorgehen kommt auch Nichtigkeitsklage in Betracht (§ 134 FGO i. V. m. § 579 ZPO; s. § 134 FGO Rz. 5). Hierdurch wird außerdem eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet.