Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 3 Abs. 1 FGO bestimmt, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 FGO genannten organisatorischen Maßnahmen nur durch ein förmliches Gesetz geregelt werden können (vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 6 FGO z. B. BFH v. 14.08.1980, V R 142/75, BStBl II 1981, 71); untergesetzliche Normen, z. B. Rechtsverordnungen reichen daher nicht aus. Die Vorschrift trägt der Rspr. des BVerfG Rechnung, wonach zur Errichtung, Aufhebung oder Stilllegung von Gerichten ein förmliches Gesetz erforderlich ist (BVerfG v. 10.06.1953, 1 BvF 1/53, BVerfGE 2, 307). Für die Errichtung eines FG ist ein Gesetz des Landes, für dessen Gebiet die auf seiner Gerichtshoheit (§ 2 FGO) beruhenden organisatorischen Maßnahmen getroffen werden sollen. Die Länder haben dementsprechende AGFGO erlassen. Für die Errichtung des BFH gilt Art. 95 Abs. 1 GG (auch s. § 2 FGO Rz. 3).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zurzeit gibt es im Bundesgebiet 18 FG, die ihren Sitz in Bremen, Cottbus, Dessau, Düsseldorf, Gotha, Greifswald, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Kassel, Kiel, Köln, Leipzig, München, Münster, Neustadt (Weinstraße), Nürnberg und Saarbrücken haben. Die Gerichtsbezirke der FG lehnten sich ursprünglich überwiegend an die Bezirke der OFD an. Detachierte Senate von FG (Abs. 1 Nr. 5), die eine größere Ortsnähe ermöglichen, bilden einen Teil des FG. Es gibt solche abgesetzten Senate (Außensenate) z. B. bei dem FG Stuttgart in Freiburg.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 3 Abs. 2 FGO bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach möglichst in jedem Bundesland ein FG errichtet werden soll (s. § 2 FGO Rz. 2). Damit soll für die Länder die Möglichkeit geschaffen werden, FG oder einzelne Senate – ohne Rücksicht auf die Ländergrenzen – allein nach den tatsächlichen Bedürfnissen zu errichten. Die erforderliche Regelung bedarf der Form eines Staatsvertrages zwischen den beteiligten Ländern. Derartige Staatsverträge bestehen zwischen der Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein hinsichtlich der Errichtung eines gemeinsamen Zollsenats beim FG Hamburg (Zoll- und Verbrauchsteuersachen, Finanzmonopolsachen, andere Angelegenheiten, die der Zollverwaltung aufgrund von Rechtsvorschriften übertragen sind, und Angelegenheiten aus der Durchführung der Agrarmarktordnung der EU; Sunder-Plassmann in HHSp, § 3 FGO Rz. 50; Herbert in Gräber, § 3 FGO Rz. 6) sowie zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg hinsichtlich eines gemeinsamen FG (dazu BVerfG v. 14.07.2006, 2 BvR 1058/05, BFH/NV 2006, Beilage 4, 493).