Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 35 FGO begründet die sachliche Zuständigkeit des FG für alle erstinstanzlichen Streitigkeiten, für die nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Die sachliche Zuständigkeit betrifft zum einen die Frage, welchem Gericht der Rechtsstreit der Art nach übertragen ist und welches Gericht instanziell zuständig ist (Brandis in Tipke/Kruse, Vorbem. § 35 FGO Rz. 2). Die sachliche Zuständigkeit des FG bezieht sich auf alle Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) und Nebenverfahren (z. B. Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz oder betreffend die Gewährung von PKH) und besteht ohne Rücksicht darauf, von welcher Behörde der Verwaltungsakt erlassen ist, welchen Gegenstand bzw. Wert er hat und wem die strittigen Abgaben zufließen. Sie endet mit Eintritt der Rechtskraft oder Zuständigkeit des BFH nach Einlegung eines Rechtsmittels (§ 36 FGO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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