Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Aus § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 FGO folgt, dass die FG in Senate gegliederte Kollegialgerichte sind. Die Zahl der Senate wird durch das Land bestimmt, welches das FG errichtet hat. Eines gesetzgeberischen Aktes (entsprechend § 3 FGO) bedarf es dazu nach h. M. nicht. Eine Mindestanzahl von Senaten ist durch das Gesetz nicht vorgegeben (FG Sa v. 25.02.1966, 17/66, EFG 1966, 279). Die Zahl der Vorsitzenden und übrigen Richter (einschließlich der ehrenamtlichen Richter und der Richter kraft Auftrags oder auf Probe) ergibt sich aus dem Haushalts- und Organisationsplan des Gerichts, m. a. W. aus Regelungen der Gerichtsverwaltung des Landes. Einem Vorsitzenden Richter kann auch der Vorsitz in mehreren Senaten übertragen werden (Brandis in Tipke/Kruse, § 5 FGO Rz. 3; s. § 4 FGO Rz. 7). Der Vorsitzende muss Richter auf Lebenszeit sein (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DRiG).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 FGO werden bei den FG zwingend besondere Senate gebildet, denen die Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen zugewiesen sind ("Zollsenate"). Ihre Richter sollen in den einschlägigen wirtschaftlichen und technischen Fragen sachkundig sein. Den Zollsenaten können, wo in einem Finanzgerichtsbezirk wenig Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen anfallen, auch andere Angelegenheiten übertragen werden (s. § 4 FGO Rz. 4). Es kommt aber auch die Bildung gemeinsamer Zollsenate für mehrere FG oder die Übernahme der Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen aus anderen Finanzgerichtsbezirken in Betracht (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 FGO). Die Vorschrift gilt gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 FGO gilt auch für den BFH.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die FG entscheiden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 FGO grds. in der Besetzung mit drei (Berufs-)Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Daraus folgt, dass einem FG-Senat mindestens ein Vorsitzender und zwei Beisitzer (Berufsrichter) zugewiesen sein müssen (s. § 4 FGO Rz. 5). Entscheidet der Senat das FG als Kollegialgericht nach § 5 Abs. 3 FGO, obgleich der Rechtsstreit einem Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 FGO zur Entscheidung übertragen ist, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts i. S. des § 119 Nr. 1 FGO (BFH v. 06.11.2006, II B 45/05, BFH/NV 2007, 466; s. § 119 FGO Rz. 5 ff.). Die ehrenamtlichen Richter wirken bei Senatsurteilen aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 90 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (§§ 90 Abs. 2, 94a FGO) mit. Ohne ihre Mitwirkung ergehen Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung und Gerichtsbescheide (§ 90a FGO). Zur Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vgl. § 29 FGO.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Als Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung, bei denen die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken, kommen neben prozessleitenden Beschlüssen und Aufklärungsanordnungen, insbes. Beiladungen (§ 60 FGO), Aussetzungsbeschlüsse (§ 69 Abs. 3, 74 FGO), Verbindungs- und Trennungsbeschlüsse (§ 73 FGO), Verweisungsbeschlüsse (§ 70 FGO), Beweisbeschlüsse (§ 82 FGO), Beschlüsse im Prozesskostenhilfeverfahren (§ 142 FGO) und einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) in Betracht. Der Vorlagebeschluss zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG ist grds. in der für Urteile maßgebenden Besetzung des Spruchkörpers zu fassen; sonst ist die Vorlage unzulässig (BVerfG v. 05.06.1998, 2 BvL 2/97, BVerfGE 98, 145; BVerfG v. 15.04.2005, 1 BvL 6/03, 1 BvL 8/04, BVerfGK 5, 172). Das Gleiche gilt für Vorlagebeschlüsse an den EuGH (Art. 267 AEUV). Zu Vorlagen zum BVerfG und EuGH s. Vor FGO Rz. 62 ff.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Obwohl Gerichtsbescheide (§ 90a FGO) der Urteilsfindung dienen und urteilsgleiche Wirkung erlangen können, ergehen sie trotz § 16 FGO ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Dies lässt sich dadurch rechtfertigen, dass die Beteiligten es ohne Rücksicht auf eine eventuelle Beschwer durch den Gerichtsbescheid in der Hand haben, diesen durch einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu vernichten (§ 90a Abs. 2 FGO) und eine Urteilsentscheidung nach mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu erzwingen.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zur Einzelrichterentscheidung §§ 6, 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO. Bezüglich der ehrenamtlichen Richter §§ 16ff. FGO. Zur Besetzung bei Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung s. § 93 FGO Rz. 2.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 5 Abs. 5 FGO eröffnet den Ländern die Möglichkeit, die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters, die nicht Gerichtsbescheide oder Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung sind, vorzuschreiben. Von dieser Möglichkeit hat derzeit kein Land Gebrauch gemacht.