Schrifttum
Werth, F., Völkerrechtliche Zulässigkeit von Auslandszustellungen im finanzgerichtlichen Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der Zustellung in die Schweiz, DStZ 2006, 647.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Zustellung ist eine – formalisierte – Unterart der Bekanntgabe (§ 122 Abs. 5 AO, § 166 Abs. 1 ZPO). § 53 Abs. 1 FGO schreibt sie für bestimmte Fälle vor, insbes. für beschwerdefähige Entscheidungen (§§ 128, 133 FGO), Gerichtsbescheide (§ 90a FGO) und Urteile (§ 104 FGO), des Weiteren für Ladungen zur mündlichen Verhandlung (§ 91 FGO) sowie zu Erörterungs- und Beweisterminen (§§ 79, 81, 82 FGO i. V. m. §§ 361, 362 ZPO). Auch die Klage ist zuzustellen (s. § 71 FGO Rz. 1). Zustellungen im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgen im Amtsbetrieb, also nicht durch die Beteiligten (§ 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 166 Abs. 2 ZPO).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Aufgrund des ZustRG v. 25.06.2001 (BGBl I 2001, 1206) sieht § 53 Abs. 2 FGO seit dem 01.07.2002 vor, dass die Zustellungen im Finanzprozess nach den Vorschriften der §§ 166 bis 190 ZPO erfolgen und nicht mehr nach dem VwZG. Soweit die Vorschriften keine Bedeutung im Finanzprozess haben, wurde vom Abdruck abgesehen.
§ 166 ZPO Zustellung
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 168 ZPO Aufgaben der Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 175 aus. Die kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
§ 169 ZPO Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
(4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es
1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.
Den Beteiligten im Finanzgerichtsprozess kann gem. §§ 105 Abs. 1, 104 Abs. 1, 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 166, § 169 Abs. 2 ZPO eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung übermittelt werden. Die Ausfertigung ersetzt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift i. S. v. § 169 Abs. 2 ZPO und vertritt die (bei den Akten verbleibende) Urschrift der Entscheidung (BFH v. 01.07.2003, IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).
§ 170 ZPO Zustellung an Vertreter
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
§ 171 ZPO Zustellung an Bevollmächtigte
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
§ 172 ZPO Zustellung durch Aushändigung an Amtsstelle an Prozessbevollmächtigte
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt...