Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift befasst sich nur mit der Beteiligteneigenschaft im finanzgerichtlichen Verfahren erster Instanz und zählt abschließend die Beteiligten auf. Sie gilt über § 121 Satz 1 FGO auch für das Revisionsverfahren. Dort kann Beteiligter aber nur sein, wer bereits am Verfahren über die Klage beteiligt war (BFH v. 20.12.2013, IX R 33/12, BFH/NV 2014, 557). Dementsprechend kann eine NZB (§ 116 FGO) nur einlegen, wer zuvor am Klageverfahren tatsächlich beteiligt war (z. B. BFH v. 04.12.2012, I B 72/12, BFH/NV 2013, 565; BFH v. 31.07.2013, V B 66/12, BFH/NV 2013, 1933). Besteht allerdings Streit gerade darüber, wer am Klageverfahren tatsächlich beteiligt war, gebietet es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, auch denjenigen als zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt anzusehen, der geltend macht, tatsächlich am Klageverfahren beteiligt gewesen zu sein (BFH v. 20.12.2012, IV B 141/11, BFH/NV 2013, 574).
§ 57 FGO gilt ebenfalls im Beschwerdeverfahren (BFH v. 10.05.2010, IV B 15/10, BFH/NV 2010, 1477). Sie betrifft nicht die Beteiligtenfähigkeit, die mit der Steuerrechtsfähigkeit korrespondiert (s. Rz. 8 und s. § 33 AO Rz. 15 ff.) und ebenfalls eine Prozessvoraussetzung darstellt (s. Vor FGO Rz. 31). Spezielle Regelungen zu den Beteiligten im Zusammenhang mit finanzgerichtlichen Verfahren betreffend den steuerrechtlichen Datenschutz enthält § 32i AO (s. Rz. 2a).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Kläger ist, wer vor dem FG Klage erhebt. Für die Begründung des prozessualen Rechtsverhältnisses als Kläger genügt die Klageerhebung. Die Frage, ob die Klage im Übrigen zulässig und begründet ist, ist davon unabhängig. Wer Kläger ist, kann nicht gleichzeitig Beigeladener sein, und umgekehrt (BFH v. 07.03.2006, VII R 11/05, BStBl II 2006, 573; BFH v. 11.01.2018, X R 21/17, BFH/NV 2018, 529; Brandis in Tipke/Kruse, § 60 FGO Rz. 10).
Tz. 2a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Kläger sind grds. nur natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die als Stpfl. von ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 GG) Gebrauch machen. Denn darauf ist der verwaltungsgerichtliche (und damit auch der finanzgerichtliche) Rechtsschutz ausgelegt. Allerdings soll nach der Rspr. des BFH das FA zum Kläger werden, wenn ein wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers (Stpfl.) unterbrochenes finanzgerichtliches Verfahren (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO) vom FA nach § 184 Satz 2 InsO wiederaufgenommen wurde (grundlegend BFH v. 13.11.2007, VII R 61/06, BStBl II 2008, 790). Das ursprüngliche Anfechtungsverfahren wandelt sich dann zwar zum Feststellungsverfahren, jedoch ist die Annahme des BFH, dass sich dann auch die Beteiligtenrollen umkehren sollen, unzutreffend und auch nicht durch die insolvenzrechtlichen Gegebenheiten geboten. Der Irrtum beruht möglicherweise darauf, dass unbesehen zivilprozessuale Grundsätze auf den Verwaltungsprozess übertragen werden, ohne dass dessen Prägung durch Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend berücksichtigt wird. Ebenso systemwidrig ist die auf § 160 FGO beruhende Neuregelung des § 32i Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 2 AO, wonach in Verfahren nach § 32i Abs. 1 Satz 1 AO sowie nach § 32i Abs. 3 Satz 1 AO auch Finanzbehörden Kläger in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 BDSG (vgl. § 32h Abs. 1 AO) sein können. Zumindest im Bereich der Bundesfinanzverwaltung (§ 1 FVG) kann dies folglich zu – unserer Rechtsordnung prinzipiell fremden – Insichprozessen auf der Ebene des Bundes führen, da der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eine oberste Bundesbehörde ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BDSG).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Beklagte ist diejenige Behörde, die in vom Klägerin in der Klageschrift – ungeachtet der materiellen Rechtslage – als solche bezeichnet ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Behörde richtiger Beklagter ist. Eine Sonderregelung enthält § 32i Abs. 7 Nr. 2 AO. Dies richtet sich nach § 63 FGO (s. § 63 FGO Rz. 1).
Tz. 4
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Beigeladener ist, wer durch einen Beschluss des FG gem. § 60 FGO zum Verfahren beigeladen wurde. Erst durch den Beiladungsbeschluss erhält der Beigeladene die Stellung eines Beteiligten i. S. des § 57 Nr. 3 FGO (BFH v. 13.02.2018, IV R 37/15, BFH/NV 2018, 539; s. § 60 FGO Rz. 3). Der Beigeladene kann den Beiladungsbeschluss gem. § 128 Abs. 1 i. V. m. § 57 FGO mit der Beschwerde anfechten (BFH v. 02.12.1999, II B 17/99, BFH/NV 2000, 679; BFH v. 26.04.2017, IV B 75/16, BFH/NV 2017, 1056). Es kommt nicht darauf an, ob dies zu Recht geschehen oder zu Unrecht unterlassen wurde (BFH v. 18.09.1974, II R 129/73, BStBl II 1975, 40). Demnach ist der zu Unrecht nicht Beigeladene nicht Verfahrensbeteiligter (BFH v. 04.09.2014, IV R 44/13, BFH/NV 2015, 209). Die Fähigkeit, zu einem finanzgerichtlichen Verfahren beigeladen zu werden (§ 60...