Schrifttum

Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das finanzgerichtliche Verfahren, AO-StB 2007, 49.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 59 ZPO Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind.

§ 60 ZPO Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

§ 61 ZPO Wirkung der Streitgenossenschaft

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

§ 62 ZPO Notwendige Streitgenossenschaft

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

§ 63 ZPO Prozessbetrieb; Ladungen

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.

§ 59 FGO verweist auf die §§ 59 bis 63 ZPO, deren Gegenstand die Streitgenossenschaft ist. Streitgenossenschaft i. S. der genannten Vorschriften der ZPO entsteht durch gemeinschaftliche Klageerhebung (subjektive Klagehäufung) oder durch gemeinschaftliches Verklagtwerden. Voraussetzung ist eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstandes oder eine gemeinsame Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben rechtlichen und tatsächlichen Grund (§ 59 ZPO). Rechtsgemeinschaft dieser Art kann auch durch Rechtsnachfolge mehrerer Personen in die Rechtsstellung einer Person entstehen (vgl. FG Nds v. 28.07.2010, 3 K 215/09, EFG 2010, 1805). Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen, wenn den Gegenstand des Rechtsstreits gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen bilden (§ 60 ZPO). In diesen Fällen handelt es sich um die einfache Streitgenossenschaft. Sie setzt voraus, dass jeder der mehreren Kläger nach materiellem Recht allein handeln kann. Da in solchen Fällen stets neben der subjektiven auch eine objektive Klagehäufung (§ 43 FGO) vorliegt, ist weitere Voraussetzung, dass die mehreren Klagen im Zusammenhang stehen und dass dasselbe Gericht für die Verfahren zuständig ist. Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden (aus prozessualen Gründen) oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen (materiellrechtlichen) Grund eine notwendige (§ 62 Abs. 1 ZPO), so liegt notwendige Streitgenossenschaft vor. Streitgenossenschaft kann in Fällen der vorbezeichneten Art auch durch nachträgliche Verbindung von Prozessen geschaffen werden (§ 73 FGO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einfache Streitgenossenschaft ist im Steuerrecht primär denkbar bei Anfechtungsklagen mehrerer Gesamtschuldner (zur Gesamtschuld s. § 44 AO), z. B. zusammen veranlagte Ehegatten (§§ 26, 26b EStG), die gemeinsam Klage erheben (vgl. z. B. BFH v. 12.12.2008, IV E 1/08, juris). Es können aber auch mehrere Personen, die als Miterben je zur Erbschaftsteuer herangezogen sind oder die als Erwerber von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück je zur GrESt herangezogen sind, als einfache Streitgenossen klagen.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Notwendige Streitgenossenschaft besteht im Steuerrecht jedenfalls unter mehreren (klagebefugten) Klägern, die gemeinschaftlich Klage erhoben haben, wenn ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann (insbes. in Fällen einheitlicher und gesonderter Feststellung, wenn mehrere nach § 48 Abs. 1 FGO klagebefugte Feststellungsbeteiligte Klage erheben; z. B. BFH v. 30.09.2004, IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365; FG Mchn v. 08.08.2014, 8 K 2943, juris; Levedag in Gräber, § 59 FGO Rz. 8 m. w. N., s. § 48 FGO Rz. 1), und zwar aus prozessrechtlichen Gründen. Erheben die Betreffenden Klage, so behalten die nur äußerlich zusammengefassten Verfahren ihre Selbstständigkeit. Fristen etwa laufen für jeden Streitgenossen gesondert (FG Mchn v. 08.08.2014, 8 K 2943, juris). Ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft liegt auch vor, wenn der im Einspruchsverfahren gem. § 360 AO Hinzugezogene ...

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